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der Beamte vor seinem Ausscheiden aus der Anstalt verstorben wäre, so ist
ihnen aus der letzteren der zur Ergänzung erforderliche Betrag zu gewähren.
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Den bereits bei der Anstalt befindlichen Gemeindebeamten und andern
nicht unter §
2 des gegenmwärtigen Gesetzes fallenden Anstaltsgenossen verbleibt
die Mitgliedschaft; eine weitere Aufnahme solcher Personen findet nicht statt.
86.
Die Mitgliedschaft erlischt
1.
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—
wenn ein Anstaltsgenosse aus dem hierländischen Staats= oder
Kirchendienste beziehungsweise (im Falle des § 5) aus dem von
ihm bekleideten Amte freiwillig ausscheidet, ohne in den einst-
weiligen oder dauernden Ruhestand überzugehen;
. wenn ein Anstaltsgenosse aus dem Dienste entlassen oder seines
Amtes entsetzt wird.
In den bemerkten Fällen verlieren Wittwe und Kinder des
Austretenden jeden Anspruch an die Pensionsanstalt, falls ihnen
nicht ein solcher Anspruch zufolge des letzten Absatzes in § 51
des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 9. Oktober 1891
ausdrücklich vorbehalten wird; auch kann der Austretende keinen
Ersatz der Beiträge verlangen, welche bis zur Zeit seines Ab-
gangs von ihm geleistet worden sind.
Ferner erlischt die Mitgliedschaft und die Verbindlichkeit zur
Fortentrichtung der Unterhaltungsbeiträge;
für den Beamten, welcher weder verheirathet ist, noch unver-
heirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder
unter 21 Jahren besitzt, mit dem Zeitpunkte der Versetzung in
den Ruhestand;
für den pensionirten Beamten mit dem Ablaufe desjenigen Monats,
in welchem die unter Ziffer 3 bezeichnete Voraussetzung zutrifft.
Durch eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe oder durch das
Vorhandensein von Kindern aus einer solchen wird das Erlöschen
der Verpflichtung nicht gehindert.
87.
Die Beiträge der Anstaltsgenossen werden nach den veranschlagten Be-
20