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soldungen bemessen; bei Unwiderruflichkeit der Anstellung ist das pensionsfähige
Diensteinkommen maßgebend.
Ueber sämmtliche Besoldungen wird eine Matrikel geführt.
Die Besoldungssätze werden bei der Immatrikulation von Vierzig zu
Vierzig Mark dergestalt abgerundet, daß ilberschießende Beträge außer Ansatz
bleiben.
§ 8.
Jeder Anstaltsgenosse hat bei seinem Eintritte ein Prozent der matrikel-
mäßigen Besoldung und bei späterer Verbesserung seines Diensteinkommens durch
Besoldungszulage oder Beförderung in ein anderes Amt ein Prozent der ein-
tretenden Erhöhung als Stammkapitalsbeitrag an die Anstalt zu entrichten.
Scheidet ein Anstaltsgenosse zeitweilig aus (z. B. wegen Uebertritts in
einen gemeinschaftlichen Dienst, wegen vollständigen oder theilweisen Beitritts
zum Predigerwittwenfiokus, wegen Uebertritto in den Dienst eines andern
Staates oder einer Gemeinde), so kommen bei seinem Wiedereintritte auf den
von ihm zu entrichtenden Stammkapitalsbeitrag die früher geleisteten Stamm-
kapitalsbeiträge in Anrechnung.
§* 9.
Die fortlaufenden Unterhaltungsbeiträge betragen jährlich ein und ein
halbes Prozent der matrikelmäßigen Besoldung, sie werden, soweit möglich
durch Innebehaltung eines entsprechenden Theiles der Besoldung, der Pension
oder des Wartegeldes, in vierteljährlichen Raten erhoben und sind auch für das
volle Quartal, in welchem ein Anstaltsgenosse mit Tode abgeht, noch zu bezahlen.
Ein Anstaltsgenosse, welcher mit Pension oder Wartegeld in den dauernden
oder vorübergehenden Ruhestand versetzt wird, bleibt nach wie vor verpflichtet,
seinen Unterhaltungsbeitrag nach Maßgabe der vorherigen Besoldung zu
entrichten.
8 10.
Zum Genusse des Wittwen- und Waisengeldes sind die Wittwen der
Anstaltsgenossen und deren noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte
Ehe legitimirte Kinder unter 21 Jahren berechtigt.
Ueberdies kann unwerheiratheten Töchtern eines verstorbenen Anstalts-
genossen, dessen Ehefrau vor ihm oder im Wittwenstande gleichfalls mit Tode
abgegangen ist, im Falle der Bedürftigkeit die Hälfte deo Waisengeldes bis zum
zurückgelegten fünfundzwanzigsten Lebensjahre bewilligt werden.