Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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soldungen bemessen; bei Unwiderruflichkeit der Anstellung ist das pensionsfähige 
Diensteinkommen maßgebend. 
Ueber sämmtliche Besoldungen wird eine Matrikel geführt. 
Die Besoldungssätze werden bei der Immatrikulation von Vierzig zu 
Vierzig Mark dergestalt abgerundet, daß ilberschießende Beträge außer Ansatz 
bleiben. 
§ 8. 
Jeder Anstaltsgenosse hat bei seinem Eintritte ein Prozent der matrikel- 
mäßigen Besoldung und bei späterer Verbesserung seines Diensteinkommens durch 
Besoldungszulage oder Beförderung in ein anderes Amt ein Prozent der ein- 
tretenden Erhöhung als Stammkapitalsbeitrag an die Anstalt zu entrichten. 
Scheidet ein Anstaltsgenosse zeitweilig aus (z. B. wegen Uebertritts in 
einen gemeinschaftlichen Dienst, wegen vollständigen oder theilweisen Beitritts 
zum Predigerwittwenfiokus, wegen Uebertritto in den Dienst eines andern 
Staates oder einer Gemeinde), so kommen bei seinem Wiedereintritte auf den 
von ihm zu entrichtenden Stammkapitalsbeitrag die früher geleisteten Stamm- 
kapitalsbeiträge in Anrechnung. 
§* 9. 
Die fortlaufenden Unterhaltungsbeiträge betragen jährlich ein und ein 
halbes Prozent der matrikelmäßigen Besoldung, sie werden, soweit möglich 
durch Innebehaltung eines entsprechenden Theiles der Besoldung, der Pension 
oder des Wartegeldes, in vierteljährlichen Raten erhoben und sind auch für das 
volle Quartal, in welchem ein Anstaltsgenosse mit Tode abgeht, noch zu bezahlen. 
Ein Anstaltsgenosse, welcher mit Pension oder Wartegeld in den dauernden 
oder vorübergehenden Ruhestand versetzt wird, bleibt nach wie vor verpflichtet, 
seinen Unterhaltungsbeitrag nach Maßgabe der vorherigen Besoldung zu 
entrichten. 
8 10. 
Zum Genusse des Wittwen- und Waisengeldes sind die Wittwen der 
Anstaltsgenossen und deren noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte 
Ehe legitimirte Kinder unter 21 Jahren berechtigt. 
Ueberdies kann unwerheiratheten Töchtern eines verstorbenen Anstalts- 
genossen, dessen Ehefrau vor ihm oder im Wittwenstande gleichfalls mit Tode 
abgegangen ist, im Falle der Bedürftigkeit die Hälfte deo Waisengeldes bis zum 
zurückgelegten fünfundzwanzigsten Lebensjahre bewilligt werden.
	        
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