Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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§ 11. 
Die Besoldung für den Monat, in welchem ein Anstaltsgenosse verstirbt, 
bildet einen Bestandtheil seines Nachlasses. 
Von Ablauf des Sterbemonats an haben die Wittwen und die minder- 
jährigen ehelichen Kinder die Besoldung des Verstorbenen, soweit nicht hinsichtlich 
einzelner Besoldungstheile besondere gesetzliche Bestimmungen (z. B. hinsichtlich 
der Dienstgrundstücke die Bestimmungen in § 13 des Gesetzes über den Civil= 
staatsdienst vom p. Oktober 1891) Platz greifen, noch für die darauffolgenden 
drei Monate zu erhalten. Die Bezüge dieses Gnadenquartals gelten als 
Alimente, an denen dic minderjährigen Kinder kraft eigenen Rechtes theilnehmen. 
Sind gar keine oder nur volljährige Kinder am Leben, so fällt der Wittwe das 
Ganze zu. Ebenso haben minderjährige Kinder, mit Ausschluß ihrer in die 
Volljährigkeit getretenen Geschwister, den Genuß des Gnadenquartals, wenn 
keine Wittwe hinterblieben ist. 
Minderjährige Kinder des Verstorbenen aus früheren Ehen haben sich 
über ihren Antheil am Ertrage des Gnadenquartals mit der Wittwe oder mit 
dieser und deren Kindern aus der letzten Ehe in der Weise abzusondern, daß 
für die Wittwe ein Drittheil ausgeschieden und der Rest zwischen sämmtlichen 
Kindern in gleiche Theile zerlegt wird. Bei dem Zusammentreffen der Wittwe 
mit einem einzigen Kinde aus früherer Ehe fällt einem Jeden die Hälfte 
zu. JFalls aber Kinder aus verschiedenen Ehen allein (ohne das Vorhandensein 
einer Wittwe) mit einander zusammentreffen, geht der Nutzen des Gnaden- 
quartals in so viele Theile, als Köpfe vorhanden sind. 
Aeltere Observanzen, nach denen die Gnadenzeit unter Umständen auf 
länger ald drei Monate erstreckt werden könnte, sind gänzlich außer Kraft gesetzt. 
§ 12. 
Das Wittwen= und Waisengeld (die Pension) besteht in dem fünften 
Theile der Besoldung, mit welcher der verstorbene Ehemann beziehungsweise 
Vater zur Zeit seines Todes bei der Anstalt immatrikulirt war; für 
Ganzwaisen soll jedoch die Bewilligung nicht weniger betragen, als die Er- 
ziehungsbeihilfen, die für dieselben bei dem Fortleben der Mutter beziehungs- 
weise Stiefmutter nach § 19 zu gewähren sein würden. 
Wenn ein Anstaltsgenosse, welchem eine Zulage oder Beförderung in 
Aussicht gestellt ist, vor dem Eintritte in den Bezug des höheren Einkommens
	        
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