83
§ 11.
Die Besoldung für den Monat, in welchem ein Anstaltsgenosse verstirbt,
bildet einen Bestandtheil seines Nachlasses.
Von Ablauf des Sterbemonats an haben die Wittwen und die minder-
jährigen ehelichen Kinder die Besoldung des Verstorbenen, soweit nicht hinsichtlich
einzelner Besoldungstheile besondere gesetzliche Bestimmungen (z. B. hinsichtlich
der Dienstgrundstücke die Bestimmungen in § 13 des Gesetzes über den Civil=
staatsdienst vom p. Oktober 1891) Platz greifen, noch für die darauffolgenden
drei Monate zu erhalten. Die Bezüge dieses Gnadenquartals gelten als
Alimente, an denen dic minderjährigen Kinder kraft eigenen Rechtes theilnehmen.
Sind gar keine oder nur volljährige Kinder am Leben, so fällt der Wittwe das
Ganze zu. Ebenso haben minderjährige Kinder, mit Ausschluß ihrer in die
Volljährigkeit getretenen Geschwister, den Genuß des Gnadenquartals, wenn
keine Wittwe hinterblieben ist.
Minderjährige Kinder des Verstorbenen aus früheren Ehen haben sich
über ihren Antheil am Ertrage des Gnadenquartals mit der Wittwe oder mit
dieser und deren Kindern aus der letzten Ehe in der Weise abzusondern, daß
für die Wittwe ein Drittheil ausgeschieden und der Rest zwischen sämmtlichen
Kindern in gleiche Theile zerlegt wird. Bei dem Zusammentreffen der Wittwe
mit einem einzigen Kinde aus früherer Ehe fällt einem Jeden die Hälfte
zu. JFalls aber Kinder aus verschiedenen Ehen allein (ohne das Vorhandensein
einer Wittwe) mit einander zusammentreffen, geht der Nutzen des Gnaden-
quartals in so viele Theile, als Köpfe vorhanden sind.
Aeltere Observanzen, nach denen die Gnadenzeit unter Umständen auf
länger ald drei Monate erstreckt werden könnte, sind gänzlich außer Kraft gesetzt.
§ 12.
Das Wittwen= und Waisengeld (die Pension) besteht in dem fünften
Theile der Besoldung, mit welcher der verstorbene Ehemann beziehungsweise
Vater zur Zeit seines Todes bei der Anstalt immatrikulirt war; für
Ganzwaisen soll jedoch die Bewilligung nicht weniger betragen, als die Er-
ziehungsbeihilfen, die für dieselben bei dem Fortleben der Mutter beziehungs-
weise Stiefmutter nach § 19 zu gewähren sein würden.
Wenn ein Anstaltsgenosse, welchem eine Zulage oder Beförderung in
Aussicht gestellt ist, vor dem Eintritte in den Bezug des höheren Einkommens