Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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verstirbt, so bekommen seine Hinterbliebenen doch nur eine Pension, welche der 
zur Zeit des Todes von ihm bezogenen Besoldung eutspricht. 
Etwaige Einwendungen der Hinterbliebenen, welche auf die Festsetzung 
der matrikelmäßigen Besoldung und der gezahlten Unterhaltungsbeiträge sich 
beziehen, sind nicht zu beachten. 
Wittwen= und Weisengelder, 2½ bei Annahme des fünften Theiles 
der Behdung gich über 240 M. — Pf. jährlich betragen würden, werden um 
je 60 M. — Pf., desgleichen Wittwen= und Waisengelder, welche unter derselben 
Voraussetzung mehr als 240 M. — Pf. aber, weniger als 300 M. — Pf. 
jährlich betragen würden, auf je 300 M. — Pf. in ihrem Jahresbetrage erhöht. 
8 14. 
Die Anweisung des Wittwengeldes kann nicht eintreten: 
.Hfür geschiedene Ehefrauen überhaupt; 
.für eine Ehefrau, welche sich eigenmächtig von ihrem Ehemann ge- 
trennt oder denselben böslich verlassen hat; 
l#für eine Ehefrau, die sich mit einem Anstaltsgenossen innerhalb 
dreier Monate vor seinem Ableben verheirathet hat, falls die Ehe- 
schließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug 
des Wittwengeldes zu verschaffen; 
für die Wittwe aus einer Ehe, die von dem Anstaltsgenossen erst 
nach seiner Versetzung in den dauernden oder einstweiligen Nuhe- 
stand abgeschlossen worden ist; 
für die Wittwe aus einer Ehe mit einem um fünfundzwanzig 
Jahre älteren Anstaltsgenossen, wenn die Verheirathung erst nach 
erfülltem fünfundsechzigsten Lebensjahre des Ehemanns stattge- 
funden hat. 
In den unter Ziffer 1 bis 3 bemerkten Fällen kommt der Wittwe auch 
kein Anspruch auf das Gnadenquartal zu. 
* 15. 
Von dem Bezuge der Waisenpension sind auggeschlossen: 
1. volljährige Kinder, 
2. verheirathete minderjährige Tochter, 
3. Stiefkinder, die dem verstorbenen Anstaltsgenossen durch seine Ehe- 
frau zugebracht worden sind, 
4. Adoptivkinder, 
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4 
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