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. Kinder aus einer Ehe, für welche die Voraussetzungen des § 14
unter 3. zutreffen,
6. Kinder, welche einer von dem Verstorbenen erst nach seiner Ver-
setzung in den dauernden oder einstweiligen Ruhestand abge-
schlossenen Ehe entsprungen sind,
7. Kinder aus einer Ehe, welche von dem Verstorbenen nach Erfüllung
des fünfundsechzigsten Lebensjahres mit einer um fünfundzwanzig
Jahre jüngeren Person abgeschlossen worden ist.
Die vorstehend unter Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Personen haben auch
keinen Anspruch auf das Gnadenquartal zu erheben.
16.
Der Genuß der Wittwen= und Waisenpension beginnt für die Hinter-
bliebenen eines verstorbenen Anstaltsgenossen sogleich mit dem Ablaufe des
Gnadenquartals.
Die Wittwe und die Kinder, es mügen deren viele oder wenig, aus einer
Ehe oder aus mehreren Ehen des Verstorbenen sein, werden für eine Person
gerechnet. Die Pension wird, wenn pensionsberechtigte Kinder nicht vorhanden
sind, der Wittwe allein für ihre Person vollständig, im Falle sic aber aus der
Ehe mit dem Verstorbenen minderjährige Kinder besitzt, zugleich für diese gewährt.
Sind pensionsberechtigte Kinder nur aus einer früheren Ehe vorhanden, so er-
hält die Wittwe zwei Drittheile des Wittwen= und Waisengeldes, der Rest und
die nach § 19 zu gewährenden Erziehungsbeihilfen werden dem Altersvormunde
der Kinder zur Verwendung für diese ausgehändigt. Sind pensionsberechtigte
Kinder aus mehreren Ehen vorhanden, so soll die Wittwe zwei Drittheile des
Wittwen= und Waisengeldes für sich himvegnehmen, hierauf das Uebrige, ein-
schließlich der Erziehungobeihilfen, zwischen den Kindern in gleiche Theile zerlegt
und sodann der den Kindern der Wittwe zukommende Antheil an die letztere zur
Verwendung für diese Kinder mit verabreicht, der den Kindern aus früherer
Ehe gebührende Antheil dagegen dem Altersvormunde derselben zur Verwendung
ausgehändigt werden. Ist keine Wittwe vorhanden, so hat zwischen sämmtlichen
pensionsberechtigten Kindern gleiche Theilung nach Köpfen zu erfolgen.
Die pensionsberechtigten Kinder werden hinsichtlich des ihnen zugewiesenen
Pensiongantheils für eine Person angesehen, sodaß, wenn eins derselben stirbt
oder das 21. Lebensjahr erfüllt oder den Pensionsanspruch durch Verheirathung
verliert, der erledigte Antheil den übrigen voll= und halbbürtigen Geschwistern