Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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. Kinder aus einer Ehe, für welche die Voraussetzungen des § 14 
unter 3. zutreffen, 
6. Kinder, welche einer von dem Verstorbenen erst nach seiner Ver- 
setzung in den dauernden oder einstweiligen Ruhestand abge- 
schlossenen Ehe entsprungen sind, 
7. Kinder aus einer Ehe, welche von dem Verstorbenen nach Erfüllung 
des fünfundsechzigsten Lebensjahres mit einer um fünfundzwanzig 
Jahre jüngeren Person abgeschlossen worden ist. 
Die vorstehend unter Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Personen haben auch 
keinen Anspruch auf das Gnadenquartal zu erheben. 
16. 
Der Genuß der Wittwen= und Waisenpension beginnt für die Hinter- 
bliebenen eines verstorbenen Anstaltsgenossen sogleich mit dem Ablaufe des 
Gnadenquartals. 
Die Wittwe und die Kinder, es mügen deren viele oder wenig, aus einer 
Ehe oder aus mehreren Ehen des Verstorbenen sein, werden für eine Person 
gerechnet. Die Pension wird, wenn pensionsberechtigte Kinder nicht vorhanden 
sind, der Wittwe allein für ihre Person vollständig, im Falle sic aber aus der 
Ehe mit dem Verstorbenen minderjährige Kinder besitzt, zugleich für diese gewährt. 
Sind pensionsberechtigte Kinder nur aus einer früheren Ehe vorhanden, so er- 
hält die Wittwe zwei Drittheile des Wittwen= und Waisengeldes, der Rest und 
die nach § 19 zu gewährenden Erziehungsbeihilfen werden dem Altersvormunde 
der Kinder zur Verwendung für diese ausgehändigt. Sind pensionsberechtigte 
Kinder aus mehreren Ehen vorhanden, so soll die Wittwe zwei Drittheile des 
Wittwen= und Waisengeldes für sich himvegnehmen, hierauf das Uebrige, ein- 
schließlich der Erziehungobeihilfen, zwischen den Kindern in gleiche Theile zerlegt 
und sodann der den Kindern der Wittwe zukommende Antheil an die letztere zur 
Verwendung für diese Kinder mit verabreicht, der den Kindern aus früherer 
Ehe gebührende Antheil dagegen dem Altersvormunde derselben zur Verwendung 
ausgehändigt werden. Ist keine Wittwe vorhanden, so hat zwischen sämmtlichen 
pensionsberechtigten Kindern gleiche Theilung nach Köpfen zu erfolgen. 
Die pensionsberechtigten Kinder werden hinsichtlich des ihnen zugewiesenen 
Pensiongantheils für eine Person angesehen, sodaß, wenn eins derselben stirbt 
oder das 21. Lebensjahr erfüllt oder den Pensionsanspruch durch Verheirathung 
verliert, der erledigte Antheil den übrigen voll= und halbbürtigen Geschwistern
	        
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