Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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zu gleichen Theilen zufällt. Sobald sämmtliche Kinder aus dem Pensionsbezuge 
ausgeschieden sind, tritt die Wittwe in den Genuß der ganzen Pension. 
Wenn bei dem Tode oder bei anderweiter Verheirathung der Wittwe 
pensionsberechtigte Kinder des verstorbenen Ehemannes vorhanden sind, so be- 
kommen dieselben von da ab die ganze Pension zu gleichen Theilen mit der 
Maßgabe, daß die durch Tod, durch Erreichung der Volljährigkeit oder durch 
Verheirathung zur Erledigung kommenden Antheile den übrig bleibenden gleich- 
mäßig zuwachsen. In diesem Falle findet die Schlußbestimmung in § 12 Abs. 1 
entsprechende Amvendung. 
817. 
Nach dem Ableben eines Anstaltsgenossen hat die Wittwe beziehungsweise 
der Vormund der minderjährigen Kinder, wenn sie Anspruch auf Pensionszahlung 
erheben, auf Erfordern die standesamtlichen Zeugnisse beizubringen, durch welche 
der Anspruch begrlündet wird. 
Die festgestellten Wittwen= und Waisengelder werden in vierteljährlichen 
Raten, um die Mitte der Monate Februar, Mai, August und November aus 
der Austaltetst ausgezahlt. 
ee Wittwe ist befugt, für ihre leiblichen Kinder die Quittungen mit 
auszusteici dagegen hat für die Stiefkinder der Wittwe und für elternlose 
Waisen der Vormund die Pension zu erheben und Quittung zu ertheilen. 
§ 18. 
Das „Recht auf den Bezug des Wittwen= und Waisengeldes erlischt 
. mit dem Ablaufe des Monats, in welchem eine Wittwe, ohne daß 
pensionsberechtigte Kinder odr= Stiefkinder vorhanden sind, ver- 
stirbt oder sich anderweit verheirathet; 
2. mit dem Ablaufe des Monats, in welchem ein Kind, ohne daß 
andere Pensionsberechtigte vorhanden sind, verstirbt, zur Volljährig- 
keit gelangt oder den Pensionsgenuß durch Verheirathung verliert. 
Tritt das Ereigniß, welches den Pensionsbezug aufhebt, um die Mitte 
eines Vierteljahres ein, so kann nach Beschluß des Ministeriums von einer 
Rückforderung des für den dritten Monat des Vierteljahres etwa schon gezahlten 
Pensionsantheils abgesehen werden. 
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Für jedes unter 18 Jahre alte Kind eines Anstaltsgenossen wird bei 
dem Vorhandensein einer pensionsberechtigten Wittwe bis zum Ablaufe des
	        
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