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Monats, in welchem das Kind verstirbt oder das 18. Lebensjahr vollendet oder
der Pensionsbezug der Wittwe in Wegfall kommt, neben dem Antheile an dem
Wittwen= und Waisengelde eine Erziehungsbeihilfe gewährt.
Diese beträgt für jedes Kind bei einem Betrage des Wittwen= und
Waisengeldes
von höchstens 500 MM. 6808 M.
von mehr als 500 „ bis höchstens 750 M. 100 „
77 6% 77 750 7° 77 7 00 11 1 20 7
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Die Erziehungsbeihilfen kommen in vierteljährlichen Beträgen gleichzeitig
mit den Wittwen= und Waisengeldern zur Auszahlung.
Dieselben dürfen für die Kinder eines Anstaltsgenossen zusammen den
vierfachen Betrag einer Erziehungsbeihilfe jährlich nicht übersteigen.
Für die nach § 15 Ziffer 1 bis 7 vom Pensionsbezuge ausgeschlossenen
Kinder findet auch eine Gewährung von Erziehungsbeihilfen nicht statt.
8 20.
Die hinsichtlich des Gnadenquartals, der Wittwen- und Waisengelder und
der Erziehungsbeihilfen getroffenen Bestimmungen gelten in sinngemäßer Weise
auch flir die Hinterbliebenen eines in den dauernden oder einstweiligen Ruhestand
versetzten Anstaltsgenossen.
Das Gnadengquartal besteht in einem Vierteljahresbetrage des von dem
Verstorbenen bezogenen Ruhegehalts oder Wartegelds, während die Wittwen= und
Waisengelder sich nach den Beiträgen richten, die derselbe im Verhältnisse zu seinem
früheren Diensteinkommen an die Anstaltskasse entrichtet hat.
§ 21.
Nicht erhobene Monats= oder Vierteljahrsbeträge der Wittwen= und
Waisengelder verjähren binnen vier Jahren, vom Termine ihrer Fälligkeit an
gerechnet, zum Vortheile der Anstaltskasse.
Die Wittwen= und Waisengelder können mit rechtlicher Wirkung weder
abgetreten, noch verpfändet oder sonst ilbertragen werden.
Die in den vorstehenden beiden Absätzen getroffenen Bestimmungen gelten
auch hinsichtlich der Erziehungsbeihilfen.
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