Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zweiundwanzigster Band. 1896-1899. (22)

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8 22. 
Die Pensionsanstalt wird in rechtlicher Beziehung durch das Fürstliche 
Ministerium, Abtheilung für die Finanzen, als Aufsichtsbehörde vertreten. 
Die Kassen= und Rechnungsführung, sowie die Legung und Prüfung 
der Jahresrechnung erfolgt nach Maßgabe der für die Staatskassen geltenden 
Vorschriften. " 
Die Stammkapitals= und Unterhaltungsbeiträge sind, soweit den Anstalts- 
genossen Besoldungstheile aus öffentlichen Kassen zukommen, durch die Verwalter 
der letzteren innezubehalten und an den Verwalter der Anstaltskasse mittels Liefer- 
scheins abzuführen. 
8 23. 
Ueber Anstellungen und Gehaltsverbesserungen, welche nicht schon aus 
anderer Veranlassung zur Kenntniß des Ministeriums gelangen, ist demselben 
jedesmal Anzeige von der verfügenden Behörde zu erstatten. 
§ 21. 
Auf den Quittungen jeder Wittwe, welche ihre Pension nicht persönlich 
bei der Anstaltskasse in Empfang nimmt, ist durch eine Staats= oder Gemeinde- 
behörde oder durch ein Pfarramt zu bescheinigen, daß die Ausstellerin noch am 
Leben und im Wittwenstande sich befindet. Diese Bescheinigungen sind von 
inländischen Behörden unentgeltlich zu ertheilen. Wenn die Wittwe außerhalb des 
Flirstenthumo sich aufhält, kann Legalisirung der Bescheinigungen gefordert werden. 
In den Quittungen über Erziehungsbeihilfen sind jedesmal die Vornamen 
der betreffenden Kinder und deren Geburtotage mit anzugeben. 
5 25. 
Der Pensionsanstalt soll das vorhandene Vermügen erhalten bleiben. 
Soweit die Zinsen des Kapitalstocks und die Beiträge der Anstaltsgenossen 
zur Deckung der Ausgaben nicht hinreichen, sind die erforderlichen Zuschüsse in 
Gemäßheit des jeweiligen Staatshaushaltsetats aus Staatomitteln zu leisten. 
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Gegenwärtiges Gesetz tritt hinsichtlich der §§ 3/ big 5 sofort, hinsichtlich 
der übrigen Bestimmungen mit dem 1. Juli 1897 in Kraft; die entgegenstehenden
	        
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