Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Allgemelne Bediugungen der Einschreibungen in das Grund= und 
Hypothekenbuch. 
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben als solche nichts unaufgesordert in das 
Grund= und Hypotbekenbuch einzutragen oder darin zu löschen, sondern jeder Eintrag 
und jede Löschung setzt voraus, entweder den Antrag eines Betheiligten oder die Requi- 
sition einer öffentlichen Behörde. 
S. 17. 
Jedoch 
u. bedarf es einer ausdrücklichen Requisition nicht, wenn die Grund= und Hypo- 
thekenbehörde selbst in einer anderen Eigenschaft, wie z. B. als Vormundschaftsbehörde, 
Nachlaßbehörde, Konkursgericht, gesetzich verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß ctwas in 
das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen oder darin gelöscht werde; hiernächst 
b. bewendet es bei den Vorschriften des Ablösungsgesepes, nach welchem die Ablö- 
sungsrenten und das von ihnen repräsentirte Kapital hypothekarisch auf dem verpflichte- 
ten Gute ebenso hasten bleiben sollen, wie die abgelöste Leistung selbst und haben die 
Grund= und Hypothekenbehörden auf Grund der ihnen über abgeschlossene Ablösungs- 
verträge zukommenden Anzeigen ohne weiteren Antrag die nölhigen Einträge in das 
Grund= und Hypotbekenbuch zu machen. 
Bis zum erfolgten Eintrage ist im Verhältnisse zu Dritten das Grundsüück als 
noch mit der durch die Rente abgelösten Verbindlichkeit behaftet zu betrachten. Ebenso 
bewendet es dabei, daß 
c. bel vorgenommenen Zwangs-Versieigerungen die Grund= und Hypothekenbehör= 
den sowohl die Löschung der durch die Zwangs-Versteigerung erlöschenden Hypotheken 
(§F. 105) und anderer durch dieselben erlöschender Rechte, als auch die Eintragung der 
wegen der gestundeten Erstehungsgelder vorzubehaltenden Hypothek Amtshalber zu bewir- 
ken haben. 
d. Endlich haben die Behörden den Untergang der verpfändeten Sache, sobald er 
zu ibrer amtlichen Kenmniß kommt, ohne Erwartung eines Antrags im Grund= und 
Hppothekenbuche zu bemerken. 
8. 18. 
Liegt ein Anlaß zu Einschreitungen einmal vor — 8. 16 und 17 — so sind die 
Grund= und Hypothekenbehörden so berechtigt wie verpflichtet, auf Beseinigung von An- 
siänden vermittelnd einzuwirken. 
Auch haben sie, wenn ihnen Veränderungen in dem Eingetragenen (z. B. durch
	        
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