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8. 55.
Wohl aber können, wenn Mehrere ein Grundstück gemeinschastlich ungetheilt besipen,
an den ideellen Antheilen der einzelnen Mitbesitzer Hppotheken erlangt und Forderungen
darauf in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden. (Vergl. jedoch F. 81.)
8. 56.
Als Zubehörungen eincs andern Grundsiücks und Besiandtheile eines Grundstäcks-
körpers können nur diejenigen Grundstücke angesehen werden, welche als solche in das
Grund= und Hypothekenbuch eingetragen sind.
Grundstücksabtrennungen.
8. 57.
Die Abtrennung eines Grundstücks von einem andern, dessen Zubehörungen, oder
von einem Grundstückskörper, dessen Bestandtheil es ist, kann der Regel nach nicht an-
ders geschehen, als mit. Einwilligung der darauf versicherten Gläubiger.
8. 58.
Diese Einwilligung braucht jedoch nicht beigebracht zu werden, sondern kann vom
Richter ergänzt werden, wenn nach dessen pflichtmäßigem Ermessen eine Gesährdung der
Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen aus der Abtrennung offenbar nicht entslehen
kann. Nur ein bereits vorliegender ausdrücklicher Widerspruch des Gläubigers gegen die
Abtrennung hindert die richterliche Ergänzung seiner Einwilligung, ausgenommen in fol-
genden Fällen:
1) wenn ein Auszugsberechtigter als solcher den Widerspruch eingelegt hat;
2) wenn die Abtrennung auf einem Tauschgeschäft beruht und durch dasselbe das
verpfändete Grundstück nach dem Urtheil Sachverständiger nicht an Werth verliert.
In diesen Fällen ist auch ein ausdrücklicher Widerspruch nicht zu beachten.
8. 59.
a. Die ohne Vorbehalt erklärte oder nach §.58 vom Nichter ergänzte Einwilligung
der Gläubiger in die Abtrennung gilt als Aufgebung ihrer dinglichen Rechte an dem
abzutrennenden Grundstück.
b. Willigen sie nur mit Vorbehalt dieser Rechie in die Abtrennung, so haben sie
Anspruch darauf, daß ihre Forderungen so, wie sie auf dem Folium des Grundslücks, zu
welchem das Trennsiück bisher gehörte, eingetragen sind, auch auf dem neuen Folium des
Grundstücks, dessen Zubehörung cs wird (§. 61), eingetragen werden.
c. Ist der Gegenstand der Forderung ein Auszug, so giekt ein selcher neuer Ein-
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