Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

105 
8. 55. 
Wohl aber können, wenn Mehrere ein Grundstück gemeinschastlich ungetheilt besipen, 
an den ideellen Antheilen der einzelnen Mitbesitzer Hppotheken erlangt und Forderungen 
darauf in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden. (Vergl. jedoch F. 81.) 
8. 56. 
Als Zubehörungen eincs andern Grundsiücks und Besiandtheile eines Grundstäcks- 
körpers können nur diejenigen Grundstücke angesehen werden, welche als solche in das 
Grund= und Hypothekenbuch eingetragen sind. 
Grundstücksabtrennungen. 
8. 57. 
Die Abtrennung eines Grundstücks von einem andern, dessen Zubehörungen, oder 
von einem Grundstückskörper, dessen Bestandtheil es ist, kann der Regel nach nicht an- 
ders geschehen, als mit. Einwilligung der darauf versicherten Gläubiger. 
8. 58. 
Diese Einwilligung braucht jedoch nicht beigebracht zu werden, sondern kann vom 
Richter ergänzt werden, wenn nach dessen pflichtmäßigem Ermessen eine Gesährdung der 
Gläubiger hinsichtlich ihrer Forderungen aus der Abtrennung offenbar nicht entslehen 
kann. Nur ein bereits vorliegender ausdrücklicher Widerspruch des Gläubigers gegen die 
Abtrennung hindert die richterliche Ergänzung seiner Einwilligung, ausgenommen in fol- 
genden Fällen: 
1) wenn ein Auszugsberechtigter als solcher den Widerspruch eingelegt hat; 
2) wenn die Abtrennung auf einem Tauschgeschäft beruht und durch dasselbe das 
verpfändete Grundstück nach dem Urtheil Sachverständiger nicht an Werth verliert. 
In diesen Fällen ist auch ein ausdrücklicher Widerspruch nicht zu beachten. 
8. 59. 
a. Die ohne Vorbehalt erklärte oder nach §.58 vom Nichter ergänzte Einwilligung 
der Gläubiger in die Abtrennung gilt als Aufgebung ihrer dinglichen Rechte an dem 
abzutrennenden Grundstück. 
b. Willigen sie nur mit Vorbehalt dieser Rechie in die Abtrennung, so haben sie 
Anspruch darauf, daß ihre Forderungen so, wie sie auf dem Folium des Grundslücks, zu 
welchem das Trennsiück bisher gehörte, eingetragen sind, auch auf dem neuen Folium des 
Grundstücks, dessen Zubehörung cs wird (§. 61), eingetragen werden. 
c. Ist der Gegenstand der Forderung ein Auszug, so giekt ein selcher neuer Ein- 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.