Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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einem andern Grundstücke, welches nicht mit diesem zugleich demselben Vorkaufs, oder 
Wiederkaufsrechte unterliegt, nicht hinzugeschlagen werden. 
8. 63. 
Die Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem andern Grundstücke hat die Wirk- 
ung, daß die auf dem einen oder dem andern haftenden Schulden sich nunmehr über den 
ganzen Grundstückskörper erstrecken; die Schulden, welche auf dem hinzugeschlagenen 
Gundsüücke haften, sind daher nunmehr im Grund= und Hypothekenbuche auf dem Fo- 
lium des Grundsiücks, zu welchem es hinzugeschlagen worden, einzutragen (8§.39,61, 62). 
8. 64. 
In Ansehung der Abtretung von Grundeigenthum im Wege der Expropriation be- 
wendet es bei den bestehenden Gesetzen. 
8. 65. 
Die Bestimmungen in §§. 57, 58 finden auch Anwendung auf die Veräußerung. 
der mit einem Grundstücke verbundenen nuybaren Realgerechtigkeiten; in Bezug auf Ab- 
lösungen bewendet es jedoch bel den Bestimmungen der bestehenden Ablösungsgesetze. 
Bewegliche Zubehörungen eines Grundstücks. 
8. 66. 
Welche Sachen außer Grundstücken als Zubehörungen eines Grundstücks zu be- 
trachten sind, ist nach den bestehenden Rechten zu beurtheilen. 
8. 67. 
Sind bewegliche Zubehörungen des Grundstücks veräußert worden, so haben hypo- 
thekarische Gläubiger gegen den dritten redlichen Besiyer derselben keinen Anspruch. 
2) In Ausehung der Forderung. 
8. 66. 
Die Hypothek erstreckt sich neben der Hauptforderung auch auf die Verzugsziusen; 
auf versprochene Zinsen aber nur dann, wenn das Versprechen der Verzinsung und der 
Jinsfuß in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen ist. 
. 69. 
Unter gleicher Voraussehung der Eintragung eines hierauf bezüglichen Versprechens 
in das Grund= und Hypothekenbuch erstreckt sich eine Hypothek auch auf Kosten als Ne- 
benforderung. 
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