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pothekenbuche elngetragen ist, die Grund= und Hüpothekenbehörde verpflichtet ist, von der
geschehenen Veräußerung des Grundstücks oder der geschehenen Eintragung einer andern
Forderung jenem Gläubiger Nachricht zu geben.
8. 75.
Inwiewelt die Veräußerung von Zubehörungen eines mit Schulden behafteten
Grundstücks dem Besiher gestattet sei, ist in §§. 57, 58, 59, 65 bestimmt.
. 8. 76.
a. Mit solchen neuen, den Werth des Grundstücks mindernden Reallasten, welche
zur Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch geeignet sind G. 12, Nr. 5), Ab-
lösungsrenten ausgenommen, darf der Besiter des Grundstücks letzteres ohne Einwillig-
ung der darauf versicherten Gläubiger nicht beschweren. Dasselbe gilt, wenn bei Grund-
das Trennstück (S. 60) nach dem Willen der Kontrahenten und Berechtigten unterbleiben
soll.
b. Doch findet eine Ergaͤnzung dieser Einwilligung unter denselben Voraussetz-
ungen, wie solche bei Grundstücksabtrennungen nach F. 58 eintreten kann, auch hier satk.
S. 77.
Dadurch allein, daß der Schuldner die Eintragung einer Forderung in das Grund-
und Hypothekenbuch geschehen läßt, verliert derselbe im Verhältnisse zu dem ursprüng-
lichen Gläubiger die Einreden nicht, welche ihm gegen die Forderung selbst zustehen. Ob
und in wie weit er solche Einreden dritten Inhabern der Forderung entgegenseten kann,
ist nach den Bestimmungen in §§. 20 bis 23 zu beurtheilen. "
Einrede des nicht gezahlten Geldes.
8. 78.
Wenn aber eine Forderung in einem Darlehn besteht und in das Grund- und Hy-
volhekenbuch eingetragen worden ist, bevor noch die Auszahlung des Darlehns an den
Schuldner wirklich erfolgt war, so sichert eine vor Ablauf der nächsten 30 Tage, nach
heschehener Eintragung der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch, angebrachte
und in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragene Protestation dem Schuldner den
Gebrauch der Einrede des nicht gezahlten Geldes gegen densenigen dritten Inhaber der
Forderung, welcher letztere innerhalb jener dreißig Tage an sich gebracht hat.
Die Zulässigkeit und Wirksamkeit dleser Einrede ist übrigens nach den darüber be-
stehenden Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen.