Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Einrede der Zahlung bei verfallenen Zinsen. 
8. 79. 
Ferner muß in Bezug auf verfallene Zinsen oder andere in regelmäßigen Zeiträu- 
men wiederkehrende Abentrichlungen der dritte Inhaber der Forderung die Einrede der 
Zahlung in Bezug auf diese Gegenstände seiner Forderung uubedingt gegen sich gelten 
lassen, obwohl die geleistcte Zahlung im Grund= und Hyppothekenbuche nicht verlaut- 
bart ist. 
4) In Ansehung des Gläubigers. 
& 80. 
Der hypothekarische Gläubiger kann, unbeschadet selnes hypothekarlschen Rechts, sei- 
nen persönlichen Schuldner aus dem Nechtsgeschäste, aus welchem die in das Grund- 
und Hypothekenbuch eingetragene Forderung herrührt, persönlich belangen, er kann aber 
auch, wenn der persönliche Schuldner zugleich Besiyxer des mit der Hypohhek behafteten 
Grundstücks ist, die aus der Hypothek entspringende dingliche Klage mit der persönlichen 
Klage verbinden, oder endlich gegen einen dritten Besiyer des Grundslücks sich sogleich, 
unbeschadet seiner Ansprüche an den persönlichen Schuldner, der dinglichen Klage be- 
dienen. 
8. 81. 
a. Vermoöge der dinglichen Alage kann der hypothekarische Gläubiger verlangen, aus 
dem. Grundstücke, woran er die Hypothek erlangt hat, befriedigt zu werden. 
b. Er kann aber zu diesem Zwecke nur enbweder die gerichtliche Versteigerung des 
ihm ganz oder auch nur zu einem ideellen Theile verhafteten Grundstücks, oder wenn er 
zunächst aus den Nupungen befriedigt sein will, gerichtliche Sequestration desselben ver- 
langen. 
. Eine solche gerichtliche Seauestration geht auf Rechnung des hypothekarischen 
Gläubigers, der sie veranlaßt hat. Sollten die Nutzungen des sequestrirten Grundstücks 
von den Seguestrationskosten überstiegen werden, so behält zwar der Glänbiger wegen 
des von ihm Zugeschossenen seinen Anspruch auf Wiedererstattung, es kommen aber fol- 
chenfalls rücksichtlich dieses Mehrbetrags der Sequestrationskosten die Bestimmungen in 
Ss. 69, 72 in Anwendung, unbeschadet der bei Ausbruch eines Konkurses während der 
Sequestration geltenden Grundsäze. 
)) Ein Recht, selbst in den Besitz und dle Benutung des verhafteten Grundstücks 
gesetzt zu werden, hat der hypothekarische Gläubiger nicht. 
8. 82. 
Den hypothekarischen Gläubigern, welche aus dem ihnen verhafteten Grundstuͤcke
	        
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