Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Abtretung des Vorzugs. 
K. 95. 
Ein hypothekärischer Gläubiger kann unbeschadet seines hypothekarischen Rechte den 
durch frühere Eintragung seiner Forderung erlangten Vorzug einem spitern Gläubiger 
abtreten; jedoch wird dadurch andern hypothekarlschen Gläubigern an dem bereits er- 
langten Vorzuge nichts entzogen. 
Eintretungs= und Ablöfungörecht. 
8. 96. 
Unter Umständen, unter welchen der hppothekarische Gläubiger von dem hypotheka- 
rischen Schuldner selbst Zahlung der Schuld anzunehmen verbunden wire, ist auch ein 
Dritter dieselbe mit Einwilligung des Schuldners mit der in K. 99 angegebenen Wirk- 
ung zu leisten berechtigt. 
8. 97. 
a. Jeder hypothekarische Gläubiger hat das Recht- auch ohne Zustimmung des 
Schuldners die Forderung eines andern hypothekarlschen Gläubigers durch vollständige 
Zahlung abzulösen, wenn lehterer, es sei wegen des Hauptstammes oder wegen davon, 
uckständiger Zinsen auf die gerichtliche ZJwangsversteigerung des verhafteten Grundstücks 
angetragen hat. 
b. Dasselbe Recht steht den Miteigenthümern eines im Eigenthume Mehrerer be- 
fündlichen Grundstücks dann zu, wenn der hypothekarische Gläubiger eines andern Mit- 
eigenthümers kraft des ihm an dem ideellen Antheile des Letztern zustehenden Hypothek- 
rechts die Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Grundsiücks beantragt hat. 
8. 96. 
Wollen Mehrere der nach 8. 97 Berechtigten das Ablösungsrecht gloichze itig. 
ausüben, so hat 
u. unter mehrern hypothekarischen Gläubigern der Inhaber der später eingetragenem 
Forderung den Vorzug vor dem ältern Gläubiger. 
b. Wenn aber hopothekarische Gläubiger mit Miteigenthümern konkurriren, so haben 
Diese vor Jenen den Vorzug, wogegen 
c. unter mehrern Miteigenthümern die frühere Anmeldung den Vorzug beslimmt. 
S. 90. 
Derjenige, welcher auf Grund der §5. 96 und 97, statt des Schuldners die voll- 
ständige Zahlung dem Gliäubiger leistete oder deren. Betrag, bei ungegründeter Weigerung.
	        
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