Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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der Annahme Seitens des letztern, gerichtlich niederlegte, erwirbt, auch ohne daß dieser 
die Forderung abtritt, die Stelle und das Recht des befriedigten Gläubigers und somit 
den Anspruch auf Einkragung dieser Erwerbung in das Grund= und Hypothekenbuch. 
Dleser Anspruch sindet jedoch im Falle des §. 96 nicht statt, wenn bel Eintragung 
der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch zugleich fesigesezt worden ist, daß die 
Zahlung nach und nach in bestimmten Terminen erfolgen und wegen des Gezahlten die 
Hypothek gelöscht werden soll, vielmehr erlischt solchenfalls die Hypothek in Ansehung je- 
der geleisteten Zahlung, bei welcher ein Theil der Forderung noch ungetilgt übrig ge- 
blieben ist. 
§. 100. 
Auf gleiche Weise erwirbt der persönliche Schuldner, welcher, ohne daß er zugleich 
Besiper des verhafteten Grundstücks ist, in Folge der von dem hypothekartschen Gläu- 
biger wider ihn auf Bezahlung der Schuld erhobenen Klage demselben vollständige Zahl- 
ung geleistet hat, ohne Weiteres dessen Stelle und Necht mit dem Anspruche auf Ein- 
tragung dieser Erwerbung in das Grund= und Hypothekenbuch. 
Erlöschung der Hypotheken. 
» 8. 101. 
Dle Hypothek erlöscht: 
1) durch Ablauf der Zelt, auf welche sie beslellt war; 
2) durch Untergang der Sache; 
3) durch die gerichtliche Zwangsversteigerung; 
4) durch Eintritt einer Resolutivbedingung; 
5) durch Entsagung des Gläubigers; 
6) durch Tilgung der Schuld; 
7) durch Ungültigerklärung der Forderung. 
1) durch Ablauf der Zeil. 
8. 102. 
Wurde eine Hppothek nur auf eine bestimmte Zeit besiellt, und solchergestalt die 
Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen, so erlöscht die Hypothek mit 
Ablauf dieser Zeit. 
2) durch Untergang der Sache. 
8. 103. 
Durch völllgen Untergang der Sache erlöscht die daran erlangte Hvpolhet, sie lebt 
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