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Luch entsprechende Summe, wobel auch auf rückständige Zinsen auf die drei lehten Jahre,
unter Anwendung der Bestimmungen in §§. 68, 70 Rücksicht zu nehmen ist, von den
Erstehungsgeldern für den Gläubiger zurückzubehalten und in gerichtliche Verwahrung zu
nehmen, vorbehältlich der Rechte des Schuldners, wenn derselbe die Tilgung der Forder-
ung vder eine Minderung derselben gegen den Gläubiger darzuthun vermöchte.
S. 113.
Wegen des Verfahreus nach gerichtlicher Zwangsversteigerung im Konkurse ist den
Vorschristen der Prozehgesetze nachzugehen.
4) Durch Eintritt einer Resolutiobedingung.
8. 114.
Wurde eine Hypothek unter einer Resolutivbedingung bestellt, und solchergestalt in
das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen, so erlöscht die Hypothek mit Eintritt der
Bedingung.
5) Durch Entsagung des Gläubigers.
8. 115.
Der hypothekarische Gläubiger kann auf die Hypothek verzichten; ein solcher Ver-
zicht hebt für sich allein das persönliche Forderungsrecht des Gläubigers nicht auf.
8. 116.
Die Einwilligung des hypothekarischen Gläubigers in die Veräußerung des verhaf-
teten Grundsiücks ist nicht für einen Verzicht auf die Hppothek, und die Einwilligung in
wein#re Verpfändung nicht für einen Verzicht auf den durch die frühere Eintragung in
das Grund= und Hppothekenbuch erlangten Vorzug zu achten.
Nur bei Grundstücksabtrennungen schlieht die Einwilligung der hypothekarischen Gläu-
biger in die Abtennung zugleich den Verzicht auf die Hypothek an dem abzutrennenden
Tbeile in sich, insofern sie nicht dieselbe ausdrücklich vorbehalten, welchenfalls die Bestim-
mung in §. 59 Plah greift. In wieweit die Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger
in Grundstücksabtrennungen vom Nichter ergänzt werden könne, ist in §. 58 bestimmt.
6) Durch Tilgung der Schuld.
8. 117.
Wird die Forderung, für welche die Hypothek erlangt worden ist, ganz oder zum
aNTheil durch Zahlung oder auf andere Weise getilgt, so erlöscht auch in gleichem Verhält-
niß die Hypothek.