Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Cession an ven Befiher des Grundstücks. 
8. 118. 
Der Inhaber elner in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragenen Forderung, 
welcher vom Besiger des verhafteten Grundsiücks durch Zahlung oder auf andere Weise 
beftledigt wird, kann sich jedoch nicht entbrechen, demselben auf Verlangen, anstatt einer 
Verzichtsleistung, eine Cession der Forderung auszustellen, insofern nicht ber Eintragung 
der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch zugleich festgesetzt worden ist, daß die 
Zahlung nach und nach in bestimmten Terminen erfolgen, und wegen des Gezahlten die 
Hopothek gelöscht werden soll, in welchem Falle die Hppothek in Ansehung jeder geleiste- 
ten Zahlung erlöscht, bei welcher ein Theil der Forderung noch ungctilgt geblieben ist. 
8. 119. 
Eine solche Cession berechtigt den Besiger des Grundslücks, sich selbst als Inhaber 
der abgetretenen Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch eintragen zu lassen und 
dieselbe dann weiter zu cediren. 
Konsolidation (Vereinigung des Gläubigers und Schuldners in einer 
Verson.) 
8. 120. 
Gleichergestalt ist der Besitzer des Grundstücks, welcher eine darauf versicherte For- 
berung auf andere Weise, als durch Cesüon erwirbt, oder der Inhaber einer solchen For- 
derung, welcher das Eigenthum des Grundüücks erwirbt, berechtigt, sowohl die Löschung 
der Forderung im Grund= und Hupothekenbuche zu verlangen, als auch dieselbe, so lange 
sic noch nicht im Grund= und Hypothekenbuche gelöscht ist, weiter zu cediren. 
8. 121. 
Verfällt der Besiger des Grundstücks in Konkurs, so haben die gemeinen Gläubi- 
ger keinen Anspruch darauf, kaß der Betrag einer auf den Besitzer selbst gekommenen 
hopothekarischen Forderung (5§#. 118, 120) von der Spezialmasse des Grundstücks abge- 
sondert und zu ihrer Besriedigung verwendet werde, so lange andere auf das Grundstück 
eingetragene Gläubiger nicht vollständig befriedigt sind. Ebenso hat außerhalb des Kon- 
kurses der Besiper keinen Anspruch darauf, daß der Betrag einer auf ihn selbst gekom- 
menen hypothekarischen Forderung von dem Erlöse des zwangsweise versteigerten Grund= 
stücks abgesondert und ihm überlassen werde, so lange andere auf das Grundstück einge- 
ragene Gläubiger nicht vollständig befriedigd sind. 
8. 122. 
Auf Auszugs= (§. 12) und Rentenforderungen (I 50) leiden keine Anwendung:
	        
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