Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

121 
8. 124. 
Zu dem auf Anträge der vorgedachten Art einzuleitenden Ediktalprozesse ist derje- 
nige Rlchler zuständlg, unter dessen Gerlchtsbarkeit das Grundstück gelegen ist. Die Form 
des Prozesses ist die im Til. II. des Gesehes vom 31. December 1835 vorgeschriebene. 
8. 125. 
Meldet sich im Ediktaltermin Niemand, der ein Eigenthumsrecht an der Forderung 
nachweisen kann, so ist dieselbe durch richterliches Erkenntniß für erloschen zu erklären. 
Löschung der Forderungen im Grund= und Hypothekenbuche. 
8. 126. 
In den in §. 101 unter 1, 2, 3 bemerkten Fällen erlöscht die Hypothek von selbst 
alsobald, wie die Ursache des Erlöschens eingetreten ist. In den unter 4, 5, 6, 7 an- 
gegebenen Fällen hingegen wird die Ursache des Erlöschens vermöge der Oeffentlichkeit 
des Grund= und Hypothekenbuchs (E. 20, 21) in Bezug auf Dritte erst mit der wirkli- 
chen Löschung der Forderung im Grund= und Hypothekenbuche wirksam. Diese zuleht 
erwähnten Ursachen des Erlöschens sind also nur als Rechtstitel zur böschung zu betrach- 
ten, auf deren Grund lehtere auf Antrag eines Betheiligten erfolgen muß. 
8. 127. 
Auch ohne Nachweisung einer dieser Ursachen des Erlöschens der Hypotheken kann 
die Löschung einer in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragenen Forderung oder 
eine Minderung der eingetragenen Summe verlangt werden auf Grund eines rechtskräf- 
tigen Erkenntuisses. 
5 128. 
Ist die Löschung einer Forderung im Grund= und Sypothekenbuche erfolgt, so 
rücken die nachfolgenden Gläubiger in Ordnung des Eintrags ihrer Forderungen auf. 
III. Abschnitt. 
Von Führung der Grund= und Hypothekenbücher und vom Verfahren in 
Grund= und Hypothekensachen. 
Grund- und Hypothekenbehörden. 
C. 129. 
Die Grund= und Sypothekenbücher werden von denjenigen Gerichten geführt, wel- 
chen die Gerichtsbarkelt in nicht streitlgen Rechtssachen über Grundsüücke zusteht. 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.