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z. 130.
Die Ausfertigungen in Grund= und Hypothekensachen geschehen im Namen des Ge-
richts und in der bei andern gerlchtlichen Ausferkigungen gewöhnlichen Form.
Wirkungskreis und Obliegenheiten der Grund= und Hypotheken-
behörden im Allgemeinen.
8. 131.
Die Thätigkeit der Grund= und Hypothekenbehörden als solcher hält sich in den
Schranken nicht sireitiger Rechtsgeschäfte. Sie können daher zwar zur Hebung von An-
ständen oder Widersprüchen unter den Betheiligten gütliche Verhandlung pflegen, sobald
es aber, bei fehlgeschlagenem Versuche einer gütlichen Vereinigung, einer richterlichen
Entscheidung bedarf, haben sie die Parteien zur rechtlichen Ausführung, beziehendlich vor
der kompetenten Gerichtsbehörde, zu verweisen und nur je nach den Anträgen Bethei-
ligter, die zu Sicherung der Rechte deiselben und zu Abwendung von Nachhheilen die-
nenden, zulässigen Einzeichnungen in das Grund= und Hypothekenbuch vorzunehmen
(65. 22, 32).
8. 132.
Die Grund= und Hypothekenbehörden haben die Grund= und Hypothekenbücher so
zu verwahren, daß ohne ihre spezielle Zulassung Niemand davon Einsicht nehmen kann,
auch bei gestatteter Einsicht (6. 19) dafür zu sorgen, daß an dem Inhalte nichts ver-
o#ndert oder beschädigt werde. Das Grund= und Hypothekenbuch der Kommissionsge-
richte über die evangelische Brüdergemeinde zu Eberödorf wird im Justizamte Lobenstein
aufbewahrr.
g. 133.
Bei den Einträgen in dag Giund= und Hypothekenbuch und den Auszügen aus
demselben, sowie bei den Ausfertigungen in Grund= und Hypothrkensachen haben die
Grund= und Hppothekenbehörden mit größter Genauigkeit zu Werke zu gehen.
§. 131.
Einzeichnungen in das Grund= und Hppothekenbuch können auch außerhalb des
Gerichtsbegirks giltig vorgenommen werden. Die bei den Kommissionsgerichten zu Ebers-
dorf — §. 132 — vorkommenden Einzeichnungen werden für gewöhnlich im Lokale des
Justizamts Lobenstein giltig vorgenommen.
8. 135.
Die Grund, und Hypothekenbehörden haben Jedem die Rechtshülfe ohne Verzug