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daß bei Pertinenzstücken, die unter Gerichtsbarkelt elnes andern Gerichts oder in der
Flur elnes anderen Orls liegen (. 158 fl..), das ihnen im Grund= und Hypotheken-
buche dieses andern Gerichts oder dieses andern Orts anzuweisende Folium sich auf die
erste, bezichendlich auf die erste und zweite Rubrik (§. 159) beschränkt.
Inhalt der ersten Rubrik.
8. 171.
In die erste Rubrik wird nächst der besondern Nummer, welche das Grundstuͤck im
Grund= und Hypothekenbuche erhält (§. 155), Folgendes eingeschrieben:
der Name des Guts, insofern es einen besonderen Namen führt,
die Bezeichnung des Grundstücks seiner Gattung nach, z. B. Alktergut,
Bauergut, Mühle, Gärtnerwohnung, Haus 2c.
die Hausnummer der Gebäude,
sämmtliche Zubehörungen an Grundstücken (6. 157) nach den Nummern
des Flurbuchs,
bei walzenden Grundstücken die Nummer, unter welcher das Grundstück im
Flurbuche des Onts verzelchnet ist,
die besondere rechlliche Eigenschast des Grundstücks, wodurch eine Beschränk-
ung des jedesmaligen Besipers in der Verfügung über dasselbe be-
dingt wird (5. 12 Nr. 2),
ankere besondere Eigenschaften und Merkmale, auch Gerechtsame des Grund-
siücks, welche nach §. 12 zur Aufnahme in das Grund= und Hypo-
thekenbuch geeignet sind,
die Reallasten, insoweit sie sich nach S. 12 Nr. 5 zur Aufnahme in das
Grund= und Hypothekenbuch überhaupt eignen,
ein ehwatger Taxwerth oder lepter bekannter Kauspreis des Grundsiücks
(C. 12 a. E.)
8. 172.
Veränderungen, welche sich an den in das Grund= und Hypothekenbuch eingetrage-
nen Gegenständen ereignen, sind in der nämlichen Rubrik zu bemerken.
Daher entstehen in der erseen Nubrik Einträge, wenn Theile eines Grundstücks oder
Gutskörpers abgetrennt, oder wenn Grundstücke neu hinzu geschlagen werden, wenn be-
schränktes Eigenthum in freies Eigenkhum verwandelt wird, wenn eingekragene Reallasten
abgelöst oder sonst aufgehoben, neue Rcallasten, z. B. Ablösungsrenten, übernommen
werden 2c.