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8. 173.
EELLELEIEIEIEIEIIEII
züge und Uebersichtskarten (. 15). In dle ersteren werden für diejenigen Grundstücke,
helb, 5½ zugehörige Grund= und Hypothekenbuch enthält, aus den Flurbüchern die
Anga
der Flurbuchsnummern,
der Bezeichnung, unter welcher die einzelnen Grundstücke in den Flurtabellen
zu füunden sind,
der Namen der Besiper,
der Benupungsarten der einzelnen Grundstäcke,
des Flächeninhalts derselben,
des (definikiven) Reinertrags derselben, nach welchem sich die Besteuerung be-
stimmt,
anfgenommen. Auf die in den Ueberüchtskarten vorliegenden VBilder der im Grund-
und Hypothekenbuche cingetragenen einzelnen Grundstücke werden die Flurbuchsnummern
aufgetragen.
Inhalt der zweiten Rubrik.
, S. 171.
In die zweite Rubrik gehört Folgendes:
Vor= und Zuname, auch, soweit es zur Unterscheidung von andern Personen
gleiches Namens erforderlich, sowie bei walzenden Grundstücken jedesmal
Stand, Gewerbe und Wohnort des Besitzers oder der mehreren Beüiper,
der Besiptitel, wobei auch der Kauspreis, wenn der Besiptitel in einem Kaufe
besieht,
Dispositionsbeschränkungen der in 8. 13 unter Nr. 7 erwaͤhnten Art.
8. 175.
Weunn ein Grundstuͤck vermoͤge lehtwilliger Verordnung auf einen oder einige unter
mehrern Erben oder auch auf eine dritte Person unmittelbar übergeht, so bedarf es zur Ein-
tragung des neuen Besiters oder der mehreren neuen Besitzer in das Grund= und Hy-
pothekenbuch keiner vorherigen Eintragung der sämmtlichen Erben als Zwischenbesiyer
des Grundstücks, unbeschadet jedoch der Verpflichtung zu Entrichtung des Gesammtlehn=
geldes — Sterbelehngeldes — insoweit daoselbe in solchen Fällen hergebracht ist.
8. 176.
Wenn Erben das ererbte Grundsiück mit keinen andern Schulden, als wie sie es