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8. 186.
Wenn ein hypothekarischer Gläublger das Vorzugsrecht selner Forderung einem
stätern Gläubiger abtritt (6. 95), so muß dieses bei beiden Forderungen im Grund=
und Hypothekenbuche bemerkt werden.
8. 187.
Wenn eingetragene Forderungen durch Erbfall, ohne Dazwischentreten einer Cession,
auf andere Personen übergehen, so bedarf es einer besondern Eintragung der Erben als
nunmehrigen Juhaber der Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch weder an sich,
noch bei einer Cession oder Verpfändung, welche später von den Erben insgesammt vor-
genommen wird.
8. 1688.
Doch ist von Mehreren, welchen eine in das Grund= und Hppothekenbuch einge-
tragene Forderung zugefallen ist, ein Jeder für seinen Antheil die Eintragung dieser
Erwerbung in das Grund= und Hypothekenbuch, auch die Ausferkigung eines besondern
Hppothekenbriefs (§. 192) zu verlangen berechtigt, und es muß diese Eintragung vor-
ausgeben, wenn ein Solcher seinen Antheil an der Forderung besonders cediren oder
verpfänden will.
Gemeinschaftliche Regeln.
8. 189.
In welche Nubrik des Grund= und Hypothekenbuchs Protestationen einzutragen
sind, bestimmt sich nach dem Gegenstande, worauf sie sich beziehen.
aher gehören z. B. in die zweite Rubrik Protestatlonen gegen Veräußerung oder
Verpfändung eines Grundstücks oder gegen Eintragung einer gewissen Dispositionsbe-
schränkung, in die dritte Rubrik Protestationen gegen Cesiion einer hypotbekarischen For-
derung oder gegen böschung einer solchen im Grund= und Hypothekenbuche u. s. w.
S. 100.
Ebenso sind Löschungen in derjenigen Rubrik, in welcher das zu löschende Alccht sich
eingetragen findet, zu bemerken, und darf diese Bemerkung nich! anders, als in Form
eines besondern Eintrags geschehen.
8. 191.
Auf welche Art und Weise diese Vorschristen bei Haltung der Grund= und Hppo-
thekenbücher im Einzelnen zu handhaben, iIn welcher Form und mit welchen Ausdrücken
insonderbeit die nöthigen Verweisungen von einem Eintrage auf den andern im Grund-