Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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und Hppotbekenbuche anzubringen sind, darüber werden die Grund= und Hypothekenbe- 
hörden durch die Ausführungsverordnung mit der erforderlichen Weisung versehen werden. 
Rekognittonsscheine und Hypothekenbriefe. 
8. 192. 
Ueber jede im Grund- und Hypothekenbuche geschehene Eintragung oder böschung 
hat die Grund= und Hypothekenbehörde dem Betheiligten oder den mehrern Betheiligten 
einen Nekognitionsschein, und zwar bei Eintragungen eines neuen Besihers, ferner bei 
förmlichen Eintragungen von Forderungen und deren Löschungen, ingleichen bei Ein- 
tragungen von Cessionen auch unverlangt, wofern die Ausstellung nicht ausdrücklich ab- 
gelehnt wird, in andern Fällen aber auf Verlangen ausgustellen. 
Der über die förmliche Eintragung einer hypothekarischen Forderung dem Gläu- 
biger ausgeslellte Rekognitionsschein heißt Hypothekenbrief. 
8. 193. 
Jeder solcher Rekognitionsschein muß enthalten, worin der Eintrag bestanden, welches 
Grundstück er betrifft, und an welchem Tage er geschehen ist. 
Auch ist darin Band und Seite des Grund= und Hypothekenbuchs, wo sich der 
Einrrag befindet, zu bemerken. 
8. 194. 
Solche Rekognitionsscheine können besonders ausgestellt, sie können aber auch, wenn 
mit dem Anbringen eine den Necchtstitel zur Eintragung oder böschung enthaltende Ur- 
kunde eingereicht oder eine solche Urkunde bei der Grund= und Hypothekenbehörde selbst 
ausgefertigt worden ist, auf diese Urkunde selbst gebracht, oder derselben angehängt, oder 
der über das Rechtsgeschäft ausgefertigten gerlchtlichen Urkunde einverleibt, und kann. 
solchenfalls die Rekognition beziehungsweise gefaßt werden. 
8. 195. 
Im letzteren Falle, sowie überhaupt in allen Fällen, wo bei der Grund= und Hy- 
pothekenbehörde eingereichte Urkunden, welche bei einem Eintrage in das Grund= und 
Hypothekenbuch zur Grundlage gedient haben (8. 145), an Betheiligte wieder hinaus- 
gegeben werden, sind beglaubigte Abschristen dieser Urkunden bei den Verhandlungen der 
Grund- und Hypothekeubehörde (§. 203) zu behalten, sofern die nämlichen Urkunden 
nicht schon früher der Grund= und Hypothekenbehörde vorgelegen haben und bei jenen 
Verhandlungen zu finden sind. 
8. 196. 
In einem Hppothekenbriefe find auszudrücken:
	        
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