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8. 10.
Zu §. 17 c. des Ges.
0#. Ebenso hat die Grund= und Hypothekenbehörde auch schon nach erfolgtem Zu-
schlage die geschehene Zwangsversteigerung des Grundstücks Amtshalber im Grund-
und Hypothekenbuche kund zu machen. (M. vergl. §. 39 dieser Verordnung).
b. Sind Zwangsversteigerungen nicht von der Grund= und Hypothekenbehörde selbst,
sondern von einem andern Gericht vorgenommen worden, so hat die Subhastationsbe-
Hörde sowohl nach erfolgtem Zuschlage, als auch anderwelt nach geschehener Adjudikation
des Grundstücks an den Ersteher der Grund= und Hypotbekenbehörde davon unverweilt
Nachricht zu geben.
8. 11.
Zu §. 19 des Ges.
a. Den Justizaussichtsbehörden steht die beliebige Einsicht der Grund= und Hypothe-
kenbücher der ihnen untergebenen Gerichte zu; eine Einsendung der Grund= und Hy-
pothekenbücher an die Aufsichtsbehörden findet jedoch nicht Statt, sondern nur Auszüge
daraus sind der Aufüchtsbehörde auf Anordnung einzusenden.
b. Den oberen Verwaltungsbehörden und den Kriminalbehörden ist, wenn sie bei
ihrer Geschäftsverwaltung im öffentlichen Interesse Nachrichten aus den Grund= und
Hypothekenbüchern bedürfen, nicht nur die Einsichtnahme von den betreffenden Stellen
im Grund= und Hypothekeubuche unweigerlich zu gestatten, sondern es sind ihnen davon
auch Auszüge auf Verlangen mitzutheilen, ohne daß es hierdei eines Weiteren bedarf,
als der Bezeichnung der Stellen (Folien), auf welche das Bedürfniß der Erlangung von
Nachrichten sich bezieht, und die amtliche Versicherung des Vorhandenseins eines solchen
Bedürfnisses.
Diese Vorschrift gilt auch in Bezug auf die Stadträthe und Steuerämter, jedoch
nur hiusichtlich der in ihren respektiven Verwaltungsbezirken angelegten Grund= und
Hypothekenbücher.
. Anderen Behörden ist die Einsichtnahme und Entheilung von Auszügen nur
dann zu gewähren, wenn sie ein spezielles Interesse im Sinne des §. 19 u. des Gesepes
anführen können. Ihre amtliche Versicherung der Wahrheit dieseo Anführens genügt
aber zum Nachweise desselben.
8. 12.
Zu §. 25. des Ges.
a) Nach der Begriffsbestimmung in §. 25 sind nach Verschiedenheit der Fälle als