Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

170 
8. 10. 
Zu §. 17 c. des Ges. 
0#. Ebenso hat die Grund= und Hypothekenbehörde auch schon nach erfolgtem Zu- 
schlage die geschehene Zwangsversteigerung des Grundstücks Amtshalber im Grund- 
und Hypothekenbuche kund zu machen. (M. vergl. §. 39 dieser Verordnung). 
b. Sind Zwangsversteigerungen nicht von der Grund= und Hypothekenbehörde selbst, 
sondern von einem andern Gericht vorgenommen worden, so hat die Subhastationsbe- 
Hörde sowohl nach erfolgtem Zuschlage, als auch anderwelt nach geschehener Adjudikation 
des Grundstücks an den Ersteher der Grund= und Hypotbekenbehörde davon unverweilt 
Nachricht zu geben. 
8. 11. 
Zu §. 19 des Ges. 
a. Den Justizaussichtsbehörden steht die beliebige Einsicht der Grund= und Hypothe- 
kenbücher der ihnen untergebenen Gerichte zu; eine Einsendung der Grund= und Hy- 
pothekenbücher an die Aufsichtsbehörden findet jedoch nicht Statt, sondern nur Auszüge 
daraus sind der Aufüchtsbehörde auf Anordnung einzusenden. 
b. Den oberen Verwaltungsbehörden und den Kriminalbehörden ist, wenn sie bei 
ihrer Geschäftsverwaltung im öffentlichen Interesse Nachrichten aus den Grund= und 
Hypothekenbüchern bedürfen, nicht nur die Einsichtnahme von den betreffenden Stellen 
im Grund= und Hypothekeubuche unweigerlich zu gestatten, sondern es sind ihnen davon 
auch Auszüge auf Verlangen mitzutheilen, ohne daß es hierdei eines Weiteren bedarf, 
als der Bezeichnung der Stellen (Folien), auf welche das Bedürfniß der Erlangung von 
Nachrichten sich bezieht, und die amtliche Versicherung des Vorhandenseins eines solchen 
Bedürfnisses. 
Diese Vorschrift gilt auch in Bezug auf die Stadträthe und Steuerämter, jedoch 
nur hiusichtlich der in ihren respektiven Verwaltungsbezirken angelegten Grund= und 
Hypothekenbücher. 
. Anderen Behörden ist die Einsichtnahme und Entheilung von Auszügen nur 
dann zu gewähren, wenn sie ein spezielles Interesse im Sinne des §. 19 u. des Gesepes 
anführen können. Ihre amtliche Versicherung der Wahrheit dieseo Anführens genügt 
aber zum Nachweise desselben. 
8. 12. 
Zu §. 25. des Ges. 
a) Nach der Begriffsbestimmung in §. 25 sind nach Verschiedenheit der Fälle als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.