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und deshalb in den geelgneten Fällen sich mit der betreffenden Kameral= oder son-
sligen Auffichtsbehörde in das Vernehmen zu sehen.
C. Ebenso liegt den Grund= und Hypothekenbehörden ob, zu erörtem, ob und in-
wicweit die hypothekarlschen Belastungen des Grundstücks der Dismembration entgegen-
stehen. Hierbel dienen ihnen die Bestimmungen der §#§# 57— 590 des Gesepes und die
zu denselben gehprenden §§. dieser Verordnung zur Richtschnur.
Ergeben die angestellten Erörterungen Anstände oder Mängel, wegen welcher die
Eintragung nicht erfolgen kann, so verfahren die Grund= und Hypothekenbehörden nach
Vorschrift des §. 137 des Gesehes. Sind aber die vorstehend angeordneten Maßnahmen
befriedigend erledigt worden, so ist die nachgesuchte Eintragung der Besitzveränderung
und die damit verbundene Abschreibung vom Folium des getreunten Grundstücko (§.172
des Gesetzes) zu bewerkstelligen. Auf diese folgt schließlich die erforderliche Benachrich-
ligung an das Katasterbureau (§. 30 dieser Verordnung) sowie an die passiv Betheilig=
ten (F. 25 des Gesepes und §. 12 dieser Verordnung).
8. 25.
Zu §. 57 des Ges.
u. Die Erlangung und Nachweisung der Einwisligung des Gläubigers ist in der
Regel dem Grundsiücksbesitzer, welcher die Grundstücksabtrennung unternimmt, zu über-
lassen. Der Grund= und Hypothekenrichter kann aber hierbei vermittelnd wirken, wenn
er von einem der Bethelligten darum angegangen wird, (5§. 18, 131 und 132 des
Gesegzes).
b. Eine Vertheilung der auf dem ganzen Komplex haftenden Forderung sammt der
Hypothek auf das verbleibende Stammgut und die Trennstücke ist natürlich zulässig. Al-
lein sie beruht lediglich in dem frelen Willen des Grundstücksbesihers und des Gläubi-
gers und kann dem Leßtern nicht aufgedrungen werden.
8. 26.
Zu 8. 56 des Ges.
Die richterliche Ergänzung der Einwilligung ist namentlich dann unbedenklich, wenn
die verhältnihmäßige Gerlugfügigkeit, sei es der versicherten Forderung, oder des abzu-
trennenden Grundstücks, die Besorgniß einer Gefährdung des Gläubigers ausschließen.
8. 27.
Zu 8. 59 des Ges.
Nach der Bestimmung im §. 59 unter b des Gesetzes muß in dem daselbst bemerk-
ten Falle der Eintrag der Forderung auf einem andern Grundstücksfolium mit dem Ein-
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