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Allgemeines Negulativ
über die
Behandlung bes Güter- und Effekten-Transportes auf den Eisen-
bahnen in Bezug auf das Zollwesen.
Zur Erleichterung des Verkehres auf den Eisenbahnen werden, unter Modifkation
der für den gewöhnlichen Verkehr bestehenden Bestimmungen über die Zoll-Abfertigung
und Kontrole, solgende Vorschriften ertheilt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
1) Transport-Mittel.
a. Wie solche beschaffen sein müssen.
8. 1.
Die zum Transport von Frachtgülern und von Passagier - Effekten auf den Eisen-
bahnen bestimmten Wagen, welche die Zollgrenze uͤberschreiten und deren Ladungen nach
Vorschrift dieses Regulatives behandelt werden sollen, müssen so eingerichtet sein, daß sie
von der Zollbehoͤrde durch anzulegende Schloͤsser leicht und so sicher unter Verschluß ge-
nommen werden können, daß ohne vorherige Lösung dieses Verschlusses die Oeffnung der
Wagen nicht erfolgen kann.
Weder in diesen Gürerwagen, noch in den Lokomotiven und den dazu gehörigen
Tendern dürsen sich geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder
Esfekten geeignete Räume befinden.
Jede Eisenbahnverwalkung hat die ihr zugehörigen Gütenvagen an den beiden Län-
genseiten mit einem, ihr Eigenthum an deuselben kundgebenden Zeichen und mit einer
sorklaufenden Nummer bezeichnen zu lassen.
Befinden sich in einem Güterwagen mehre ven einander geschiedene Abtheilungen,
so wird jede der lehteren durch einen Buchstaben bezeichnet. Alle diese Bezeichnungen
müssen so gemacht werden, daß sie leicht in die Augen fallen.
Personenwagen, welche die Zollgrenze überschreiten, dürfen außer den gewöhnlichen
Seitentaschen, besondere zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume nicht
enthalten.
b. Deren Komrolirung.
Die Jollbehörde kann zu jeder Zeit verlangen, daß ihr sowohl die Güter, wie die