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nigen Strecke der Eisenbahn, welche auf der Karte bezeichnet ist, in belderlei Richtun-
gen, in einem Personenwagen zwelter Klasse unentgeltlich befördert werden.
II. Besondere Vorschriften über die Abferkigung.
A. Einganv vom Ausc lande.
1) Verladung der Gnter.
8. 10.
Sämmiliche Frachtgüter und Passagier-Effekten, welche auf der Eisenbahn eingehen
sollen, müssen schön im Auslande in Güterwagen (F. 1) verladen werden. Bei Ueber-
schreitung der Landesgrenze dürfen sich in den Personenwagen nur solche und zwar nicht
zollvflichtige Kleinigkeiten befinden, welche Reisende in der Hand oder sonst unverpackt
bei sich führen. Auf den Lokomotiven und in den dazu gehörigen Tendern dürfen nur
Gegenstände vorhanden sein, welche die Angesiellten oder Arbeiter der Eisenbahnverwalt-
ung auf der Fahrt selst. zu eigenem Gebrauche oder zu dienstlichen Zwecken nöthig haben.
Eine Ausnahme hiervon findet nur hinsichtlich der auf der Eisenbahn beförderten
Neisewagen der mit dem nämlichen Zuge reisenden Passagiere dahin Stan, daß die Rei-
sewagen mit dem darauf befindlichen Gepäcke elngehen dürfen. ·
Güter und Essekten, welche sich außerdem anderswo als in den Güterwagen vor-
finden, werden als Gegenstand einer verübten Zoll-Defraude angesehen.
8. 11.
Frachtgüter und Passagier-Effekten, sowie Frachtgüter, welche an verschiedenen Ok-
ten zollamtlich abgefertigt werden sollen (§.5), dürsen nicht in einem und demselben Wa-
gen verladen werden, es sei denn, daß ein Wagen gewählt werde, in welchem sich von
einander geschiedene“, besonders verschließbare Abtheilungen (F. 1) befinden, in welche
Frachtgüter und Passagier. Effekten, beziehungsweise die nach verschiedenen Abfertigungs-
orten besiimmten Frachtgüter gesondert verladen werden.
2) Ordnung der Wagen.
8. 12.
Die einen Zug bildenden Wagen müssen möglichst so geordnet werden, daß
1) sämmtliche vom Auslande eingehenden Gütenwagen, ohne Unterbrechung durch an-
dere Wagen, hintereinander folgen, und
2) die bei dem Grenz-Zollamte und an den anderen Abfertigungsorten zurückblei-
benden Güterwagen mit beichtigkeit von dem Zuge getreunt werden können.
3) Abfertigung bei dem Grenz-Zollamte.
a. Abschließung des dazu bestimmten Raumes.
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Sobald ein Wagenzug auf dem Bahnhofe des Grenz-Zollamts angekommen ist,