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wird der Thell des Bahnhoses, in welchem der Zug anhaͤlt, fuͤr den Zutritt aller ande-
ren Personen, als der des Dienstes wegen anwesenden Zollbeamten und der Eisenbahn=
angestellten, abgeschlossen (vergl. §. 5) und der für die mitgekommenen Passagiere be-
slmmte Ausgang unter die Aussicht der Zollbehörde gestellt.
Die Zulassung anderer Personen zu dem abgeschlossenen Raume darf erst nach Be-
endigung der in den §§. 14 bis 17 erwähnten zollamtlichen Verrichtungen Statt finden.
b. Anmeldung der Ladung.
8. 14.
Unmittelbar nachdem der Zug im VBahnhofe zum Stillstand gekemmen ist, übergiebt
der Zugführer oder der den Zug begleitende Packmeister dem Grenz-Zollamte vollsändi-
u, in deutscher Sprache versaßte und mit Datum und Unterschrift versehene Ladungs=
verzeichnisse über die Frachtgüter nach dem aulicgenden Formular.
Diese Ladungsverzeichuisse müssen die verladenen Kolli nach Verpackungsart, Zei-
chen oder Nummer, Inhalt und Brutto-Gewicht in Uebereinstimmung mit den Fracht-
briefen nachweisen, die Gesammtzahl derselben angeben, dasjenige Anit bezeichnen, bei
welchem die Abfertigung verlangt wird, und die Ladung entweder alo gewöhnliches Fracht-
gut oder als Eilgut bezeichnen. Sie müssen serner den oder die Wagen oder Wagen-
abtheilungen, in welche die Kolli verladen sind, nach Zeichen, Nummer und beziehungs-
weise Buchstaben angeben.
Ein jedes Ladungsverzeichniß darf nur solche Güter enthalten, welche nach einem
und demselben Abfertigungsorte bestimmt sind.
Sämmtliche Ladungsverzeichnisse sind doppelt auszufertigen; der einen Ausfertigung
müssen die Frächtbriese über die darin verzeichneten Güter beigefügt sein.
Poststücke, welche unter Begleitung eines Staats-Postbeamten in besonderen Wagen
befördert werden, bleiben von der Ausnahme in die Ladungsverzeichnisse ausgeschlossen.
c. Revision der Personenwagen und Sonderung der Güterwagen.
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Während der Berichtigung des Anmeldepunktes (§.14) werden die Personenwagen.
Lokomotiven und Tender revidirt und diejenigen Wagen, deren Ladungen bei dem Grenz-
JZollamte nach den Vorschriften der Zollordnung abgefertigt werden sollen, von denjeni-
gen gesondert, deren Lakungen erst auf weiter gelegenen Stationen (§. 5) diese Abser-
· erhalten sollen.
tigung h d. Abserligung.
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Nachdem die Reisenden ausgefordert 7 die zollpflichtigen Gegenstände, welche