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Die Bufffer sollen mit ihrem Mittelpunkte 3 Fuß bis 3 Fuß 4 Zoll über den Schie.
nen, und 5 Fuß 6 Zoll bis 5 Fuß 9 Zoll auseinander liegen.
8. 41.
Bei Neigungen der Bahn, nlcht stärker, als im Verhältniß von 1—200, soll in
den Personenzügen auf je 8 Paar, in den Güterzügen auf je 12 Paar Näder eine
kräftig wirkende Brems-Vorrichtung kommen. Bei slärkern Neigungen soll eine siarke
Beemse auf je 6 Räderpaare der Personen= und auf je 10 Räderpaare der Güterwagen
gerechnet werden.
Als eine krästig wirkende Brems-Vorrichtung ist diejenige zu betrachten, durch wel.
che die Räder festgestellt werden können, wenn der beladene Wagen langsam auf der
Bahn fortgezogen wirdt. Minder krästige Bremsen müssen in doppelter Zahl vorhan-
den sein.
8. 42.
Die Personenwagen sind im Innern während der Fahrten im Dunkeln angemessen
zu erleuchten. Sie müssen von den Passagieren geöffnet werden können, jedoch nur von
Außen.
Jede Thuͤr soll mit einem doppelten Verschluß versehen sein, worunter wenigstens
ein Vorreiber sich befinden muß.
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit ei-
ner angemessenen Bedeckung versehen sein.
8. 44.
Auf jeder Güterstation soll, wenn nicht durch eine andere Einrichtung der Zweck
eben so sicher erreicht wird, eine Vorrichtung angebracht sein, vermittelst welcher die Form
der Ladung nach Höhe und Breite dergestalt geregelt wird, dah in den verschiedenen
Durchfahrten ein Austoßen derselben nicht Statt finden kann.
8. 45.
Aan jedem Güterwagen ist das eigene Gewicht desselben, und dasjenige, mit welchem
er beladen werden darf, sichtbar und dauerhaft zu verzeichnen.
8. 46.
Die Direktion ist zur regelmäßigen Revision der Transportwagen, wobei die Un-
terthelle auseinander zu nehmen sind, nach Maßgabe des von jedem einzelnen Wagen
zurückgelegten Weges verpflichtet und gehalten, darüber in solcher Art Negiser zu füh-