Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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beide zunächst anhalten, big der Wärter das Zeichen giebt, fuͤr welchen von ihnen die 
Durchfahrt frei ist. 
g. 57. 
Verlorene Zeit darf durch dle Vermehrung der Geschwindigkeit über die durch die- 
ses Reglement vorgeschriebenen Grenzen hinaus nicht eingebracht werden. 
eder Zugführer ist mit eluem Stundenzettel zu versehen, in welchem die Dauer 
der Fahrt von einem Haltepunkte zum andern genau verzeichuet wird. Die Lokomoliv= 
Führer, welche nach Ausweis dieses Stundenzettels schneller als 6 Meilen in der Sunde 
gefahren haben, werden bestraft. 
. 58. 
Bei Bildung eines jeden Zuges muß darauf gehalten werden, daß sich die 8. 41 
vorgeschriebene Anzahl von Bremsen in selbigem besinde, und dieselben im Wesentlichen 
Pleichmäßig vertheilt sind. 
8. 59. 
In jedem Zuge, mit welchem Personen befördert werden, muß mindestens ein mä- 
-ig belasteter Wagen ohne Personen zunächst auf den Tender folgen. 
S. 60. 
Extra-Züge dürfen nur gestattet werden, wenn: 
n. durch dieselben der Gang der regelmäßigen Züge nicht gestört wird, und 
b. die Benachrichtigung, daß ein Extra-Zug kommen werde, durch die ganze be- 
treffende Bahnstrecke allen Wärtern und allen Stations-Aufsehern zugegangen isi. 
8. 61. 
Arbeitszüge oder einzelne Lokomotiven außer den in Nothfällen herbeigerufenen 
dürsen nur auf Anordnung des Betriebs-Direktors auf der Bahn befördert werden. 
Den Führern ist ausdrücklich die Bahnstrecke und der Zeitraum zu bezeichnen, für 
welche die Fahrt gestattet ist, wobei anzunehmen, daß diese Maschinen oder Wagen min- 
destens ½2 Stunde vor der erwarteten frührsien Ankunft des regelmäßigen Zuges das 
von diesem befahrene Geleise der Vahn verlassen haben müssen. 
Alle Arbeits-Züge, welche Materialien zur Bahnunterhaltung herbeiführen, werden 
gleich den regelmäßigen Zügen signalisirt. 
Wege-Kreuzungen dürfen von denselben nur langsam und mit der Bremse in der 
Hand durchfahren werden, wenn die Barrieren nicht geschlossen sind. — 
Nichtliche Arbeitszüge sind ebenso zu beleuchten, wie die übrigen regelmäßigen 
uͤge.
	        
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