Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 62. 
Zum Brechen des Glatteises und zum Fortschaffen des Schnees ist das Voran- 
schieben eines Transportwagens bezüglich eines Schneepfluges in unmittelbarer Verbin- 
dung mit dem Zuge nur unter der Bedingung gestattet, daß nicht mit einer größern 
Geschwindigkeit als 16 Minuten auf die Meile gefahren wird, und daß der Wagen, 
bezüglich Schneepflug mindestens 100 Zentner schwer ist; wo diese leytere Bedingung 
nicht erfüllt werden kann, darf zum Brechen des Glatteises und zum Wegräumen des 
Schnees mit dem Schneepfluge nur eine besondere Lokomotive, mit einem Vorsprunge 
von 500 Ruthen vor dem Zuge, gebraucht werden. 
8. 63. 
Ohne Spezial-Erlaubniß des Betriebs-Direktors oder seines Amtsgehilsen, darf 
außer dem Lokomotioführer und dem Heizer niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
§S. 64. 
Bei jeder im Bahnhose stehenden angeheizten Lokomotive muß der Dampf-Regulatar 
geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse des Tenders, wenn derselbe 
mit der Maschine verbunden ist, angezogen sein. 
8. 65. 
Jede im Dunkeln sich bewegende Lokomotive muß an ihrem Vordertheile mit zwei 
weitleuchtenden Laternen und jeder im Dunkeln fahrende Personenzug mindestens mit 
vier außerhalb der Wagen angebrachten brennenden Laternen versehen sein. 
Außerdem muß der letzte Wagen eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges auf der 
bintern Seite eine große Laterne führen. 
8. 66. 
Die Bahnwärter muͤssen dem herannahenden Zuge folgende Signale geben können: 
1) die Bahn ist fahrbar, d. h. es ist kein Hinderniß auf der Bahn; die Ausweich- 
ungen sind richtig gestellt; 
2) langsam Fahren; 
3) Stillbalten. 
8. 67. 
Die Zugführer und Schaffner müssen das Signal zum Halten geben können. 
S. 68. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
4) Achtung geben; ·
	        
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