Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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zur Versendung kommen, daß die glaͤsernen Flaschen, in denen sich diese Stoffe 
befinden, in Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemehl elngefüttert werden. 
8. 5. 
Die gewöhnlichen Transport. Wagen können auch zum Transport der Chemikalien 
dienen. Den Direktionen wird aber zur MPflicht gemacht, auf jeder Statlon die Wagen, 
auf denen Mineral-Säuren transportirt werden, revidiren und äußerlich mit einem Schilde 
versehen zu lassen, auf welchem die Verladung von Mineral-Säuren bezeichnet ist, damit 
die vorgeschriebene Stellung und Revision der Wagen nicht übersehen wird. 
g. 6. 
Wer solche Präparate, deren Versendung auf Eisenbahnen nach §. 3 verboten ist. 
dennoch zur Beförderung auf Lepteren unter falscher Deklaration des Inhaltes der be- 
nressenden Kollis aufgiebt, verfällt, sofern nicht nach den Kriminal-Gesehzen eine härtere 
Eirafe eintrikt, in eine polizeiliche Strafe von 5 Thalern bis 50 Thalern und ist zum 
vollen Ersate des veursachten Schadens verpflichtet. 
8. 1. 
Diejenigen Eisenbahn-Beamten, welche die 8. 3 bezeichneten Gegenstände wissentlich 
zur Versendung annehmen, verfallen ohne Unterschied, ob die Versendung demnächst wirk- 
lich erfolgt oder nicht, in eine polizeiliche Strafe von 5 Thalern bis 50 Thalern. 
Eben diese Strafe tritt ein, wenn sie den §#§. 1, 2, 4 entbaltenen Bestimmungen 
zuwider bandeln. Sofern nach den Kriminal-Gesehen eine härtere Strafe verwirkt ist, 
hal es dabei sein Bewenden. 
Beilage MH. 
1) Die Eisenbahn-Verwallungen ünd gehalten, den nach §. 3 des Regulativs vom 
27. September 1816 bisher vom Eisenbahn-Transporte ausgeschlossenen Phosphor 
sortan mindestens zweimal monatlich an gewissen, von den Verwallungen festzusetzen- 
den und bekannt zu machenden Tagen zu transportiren. Wird Phosphor in ganzen 
Wagenladungen zur Versendung aufgegeben, so muß die Beförderung in der für 
andere Güter festgesetzten Beförderungezeit erfolgen. 
Der Phosphor muß jedoch mit Wasser umgeben in Blechbüchsen, welche 10 bis 
12 Pfund fassen und die verlöthet sind, in siarke Kisten mit Sägemehl jest ver- 
packt sein. Diese Klsten müssen außerdem gehörig in grau Leinen emballirt sein, 
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