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Gesetz samm lung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 215,
1) Londesherrliche Verordnung vom 21. ebr. 1859, die Geschästsbefugnisse und Obliegeuheiten der
Physikatsärzte bett.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna-
den Jüngerer Linie regierender Furst Reuß, Stammes Ael-
tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich-
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
verordnen, nachdem sich das Bedürfniß einer festeren Begrenzung des Geschäftskreises der
Physikaksärzte fühlbar gemacht und Wir den Erlaß einer Dienstinstruktion für dieselben
für nothwendig erachtet haben, hiermit was folgt:
8. 1.
Die Physikatsärzte find die sachverstäͤndigen Beamten fuͤr alle Angelegenheiten der
medlzinischen Polizei und der gerlchtlichen Medizin in den ihnen angewiesenen Bezirken.
Sie stehen unter unserer Regierung, von welcher sie in Pflicht genommen werden, bei
Auoübung ihrer amtlichen Verrichtungen ünd sie ken Gerichts= und Polizeibehörden co-
urdinirt.
8. 2.
Der medizinalpolizeiliche Dienstberuf des hpükus umfaht folgende Geschästszweige:
a) Er hat die Verpflichtung, den allgemeinen Gesundheit#zustand in seinem Arczirke
sorgsältig zu überwachen und für Beseitigung alles Dessen Sorge zu tragen, was den-
selben breinträchtigten könnte; er muß daher gemeinschaftlich mit den Landratbsämtem
und Stadtgemeindevorständen zweckdienliche Einleitungen dahin treffen, daß vorhandene
Gebrechen des Sanitätswesens gehörig ergründet nnd abgestellt und hierauf sich beziehende
gerignete Porschristen und Einrichtungen entweder verbessert oder ganz neu getroffen
werden.
Ausgegeben den 9. März 1859. 39