Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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3) Im Falle eines solchen Transportes (Nr. 2) ist nicht die Behörde, welche diesen 
aussiellt, sondern die Behörde, welche den Zwangspaß erkheilt hat, als die auswelsende 
anzusehen. 
4) In jedem Transportzettel, mit welchem ein Ausgewiesener in das Gebtet eines 
anderen kontrahirenden Staates transportirt werden soll, muß dle vorangegangene Auf- 
nahmeerklärung, oder, wenn der Trausport auf Grund eines der Bestimmung des §. a 
des Gothaer Verlrags entsprechenden Passes eingeleitet ist, die ausstellende Behörde das 
Datum und die Dauer der Gültigkeit des Passes ausdrücklich erwähnt sein. 
Auch ist die Vorschrist im §. 10 wegen der mit dem Transportaten zu übergeben- 
den Beweissiücke genau zu befolgen. 
Jü der Transport auf Requisition einer auswärtigen Behörde eingeleitet, so muß 
des Inhalts der Requisition gedacht und die requirirende Behörde bezeichnet werden. 
5) Die Grenz-Polizeibehörde, welcher ein Transportat aus einem anderen Ver- 
einsstaate zugeführt wird, darf die Aufhebung, des Transportes und die Fortsetzung der 
Reise bis zum inländischen Bestimmungsorte mittelst Zwangspasses nur dann anordnen, 
wenn sie nach relflicher Erwägung dafür hält, daß keine Gründe zu der Besorgniß vor- 
liegen, daß von einem Zwangspasse Mißbrauch werde gemacht werden. 
Ist der Transportat der diesseitigen Grenz= Polizeibehörde nur zum Durchtrans- 
porte durch das hiesige Gebiet zugeführt worden, so darf derselbe innerhalb des diessei- 
tigen Gebietes nicht anders als durch Transport weiter befördert werden. 
IV. Zur Ausstellung von Trauscheinen oder zur Ausstellung der an deren Stelle 
rretenden Bescheinigungen bestehen in den Vereinsstaaten nach den in Gemähheit der 
Bestimmung unter I. 6 biöher gemachten Mitheilungen die nachstehend angegebenen Vor- 
schriften: 
Preußen. 
Zur Ertheilung der Bescheinigungen, daß Preuhische Unterthanen zu ihrer giltigen 
Verheirathung im Auslande einer Erlaubniß ihrer Heimathsbehörden nicht bedürfen, sind 
die Königlichen Provinzial-Regierungen und das Polizei-Präsiduum zu Berlin befugt. 
Bayern. 
Zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Zulässigkeit der im Auslande vorzu- 
nehmenden Trauung eines bayerischen Unterthaus sind die Distrikts-Polizeibehörden zu- 
ständig und zwar 
a) in den diesrheinischen Regierungsbezirken die königliche Polizeldirektion München, 
die königlichen Landgerichte und die einer königlichen Kreisregierung unmitkelbar unter- 
geordneten Stadtmagistrate von Ingolstadt, München, Landshut, Passau, Strauburg, 
Amberg, Regensburg, Bayreuth, Bamberg, Hof, Ansbach, Dinkelsbühl, Eichgän, Erlan-
	        
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