Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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C. 
Ausführungs-Bestimmungen. 
8. 28. 
Um die betreffenden Behörden, Superintendenten und Pfarrer in forllaufender Kennt- 
niß von allen in dem andern Staate erscheinenden, auf die Angelegenheiten der Kirche 
und Schule bezügllchen Gesetzen und allgemeinen Anordnungen zu erhalten, versprechen 
die beiden kentrahirenden Regierungen, sich gegenseitlg die erforderliche, durch besondere 
Verabredungen festzusetzende Anzahl von Exemplaren der Herzoglich Sachsen-Altenburgi- 
schen Gesehsammlung und des Altenburgischen Amts- und Nachrichtsblattes sowie bezie- 
hentlich des Amts- und Verordnungsblattes für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie 
nebst Gesetsammlung mitzutheilen, 
Diese Blätter sind durch deren Redaktionen, und zwar die für die Oberbehörde be- 
stimmten derselben unmitkelbar, die für die Superintendenten und Pfarrer bestimmten an 
die ersteren portofrel zu übersenden. 
8. 29. 
Einem jeden Pfarrer, zu dessen Parochie Unterthanen des Nachbarstaates gehören, 
ist bei seiner Anstellung die in die Konsistorialbestätigung der Vokations-Urkunde aufzu- 
nehmende Anweisung zu ertheilen, daß er bei den Angelegenheiten, welche nach dem In- 
halie des gegenwärtigen Rezesses nach den Gesetzen und Verordnungen des betreffenden 
Staates zu beurtheilen und zu behandeln sind, diese Gesetze und Verordnungen gewissen- 
haft zu befolgen und den ihm deshalb zugehenden Anweisungen und Anordnungen der 
betreffenden ausländischen Superintendenten und Behörden pünktlich nachzukommen habe. 
Von der erfolgten Ertheilung dieser Anweisung ist die betreffende auswärtige Kon- 
sistorialbehörde jedesmal in Kenntniß zu setzen. 
8. 30. 
Zur Aufhebung der beslebenden gemischten Parochtalbezirke oder der bestehenden 
Verbindung einer Filialkirche mit einer Mutterkirche, sewie zur Ausschulung der in eine 
ausländische Schule gewiesenen Unterthanen ist das Einverständniß beider Regierungen 
erforderlich. " · 
In Fällen dieser Art ist dem dermaligen Inhaber der Stellen eine im Einverständ- 
nisse beider Regierungen festzustellende angemessene Entschädigung zu gewähren. 
8. 31. 
Der gegenwärtige Rezeß tritt vom 1. Juli 1859 an in Wirksamkeit. Von diesem 
Zeilpunkte an sind alle dem gegenwänigen Rezeß entgegensiehenden älteren Verabred-
	        
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