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Ausführungs-Bestimmungen.
8. 28.
Um die betreffenden Behörden, Superintendenten und Pfarrer in forllaufender Kennt-
niß von allen in dem andern Staate erscheinenden, auf die Angelegenheiten der Kirche
und Schule bezügllchen Gesetzen und allgemeinen Anordnungen zu erhalten, versprechen
die beiden kentrahirenden Regierungen, sich gegenseitlg die erforderliche, durch besondere
Verabredungen festzusetzende Anzahl von Exemplaren der Herzoglich Sachsen-Altenburgi-
schen Gesehsammlung und des Altenburgischen Amts- und Nachrichtsblattes sowie bezie-
hentlich des Amts- und Verordnungsblattes für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie
nebst Gesetsammlung mitzutheilen,
Diese Blätter sind durch deren Redaktionen, und zwar die für die Oberbehörde be-
stimmten derselben unmitkelbar, die für die Superintendenten und Pfarrer bestimmten an
die ersteren portofrel zu übersenden.
8. 29.
Einem jeden Pfarrer, zu dessen Parochie Unterthanen des Nachbarstaates gehören,
ist bei seiner Anstellung die in die Konsistorialbestätigung der Vokations-Urkunde aufzu-
nehmende Anweisung zu ertheilen, daß er bei den Angelegenheiten, welche nach dem In-
halie des gegenwärtigen Rezesses nach den Gesetzen und Verordnungen des betreffenden
Staates zu beurtheilen und zu behandeln sind, diese Gesetze und Verordnungen gewissen-
haft zu befolgen und den ihm deshalb zugehenden Anweisungen und Anordnungen der
betreffenden ausländischen Superintendenten und Behörden pünktlich nachzukommen habe.
Von der erfolgten Ertheilung dieser Anweisung ist die betreffende auswärtige Kon-
sistorialbehörde jedesmal in Kenntniß zu setzen.
8. 30.
Zur Aufhebung der beslebenden gemischten Parochtalbezirke oder der bestehenden
Verbindung einer Filialkirche mit einer Mutterkirche, sewie zur Ausschulung der in eine
ausländische Schule gewiesenen Unterthanen ist das Einverständniß beider Regierungen
erforderlich. " ·
In Fällen dieser Art ist dem dermaligen Inhaber der Stellen eine im Einverständ-
nisse beider Regierungen festzustellende angemessene Entschädigung zu gewähren.
8. 31.
Der gegenwärtige Rezeß tritt vom 1. Juli 1859 an in Wirksamkeit. Von diesem
Zeilpunkte an sind alle dem gegenwänigen Rezeß entgegensiehenden älteren Verabred-