Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

298. 
ungen und Observanzen, namentlich der Rezeß vom 18. August 1746, als aufgehoben 
zu betrachten. 
Der vorslehende Rezeß ist in #rei gleichlautenden Exemplaren von den beiderseitigen 
Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen zu Altenburg und Gera, am 1/I7. März 1859. 
F. v. Liliencron. v. Bretschneider. 
(L. S.) (L. S.) 
Nachdem dieser Rezeß die beiderseitige Höchste Landesherrliche Genehmigung erhal. 
ten und die Auswechselung der NRatifikationen stattgefunden hat, so wird derselbe Höch- 
stem Befehle gemäß zur Nachricht und Nachachtung öffentlich bekunnt gemacht. 
Gera, am 7. Juni 1859. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministeri um. 
v. Geldern. 
Münch. 
2) Ministerialverordnung vom 7. Mai 1859, die Ahndung der Schulversäumnisse beit. 
(Dublieirt in Nr. 19 des Amks, und Drrordnungstlalten vem Jahre 1859.) 
In den gesehlichen Verordnungen über das Schulwesen in den verschiedenen Lan- 
destheilen sind bei den Bestimmungen über die Ahndung der Schulversäumnisse die da- 
zu berusenen Behörden entweder nicht besonders genaunt oder als solche die (zur Zeit 
des Erlasses jener Gesetze mit der Rechtspflege und Verwaltung zugleich beauftragten) 
Umergerichtsbehörden bezeichnet, bei denen in Folge hiervon auch fortwährend in neuerer 
Zeit die Schulversäumnisse angezeigt und zur Untersuchung gezogen worden sind. Gs er- 
niebt sich aber aus der Natur der Verhältnisse, daß dergleichen Unkersuchungen als ein 
Gegenstand der polizeilichen Wirksamkeit zu betrachken sind; dieselben sind daher nach 
Maßgabe der setzt bestehenden Einrichtungen von den Fürstlichen Landrathsämtern und 
den Stadigemeindcvorständen zu führen; an diese eben genannten Verwaltungsbehörden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.