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S. 5.
Alle sonsiigen Streitigkeiten zwischen Herrschasften und Gesinde über die durch den
Diensivertrag begründeten wechselseitigen Nechte und Verbindlichkeiten, sowohl über den
Antritt des Diensies, als während der Dauer und bel Auflösung desselben, insbesondere
wegen Cntlassung oder Austritt vor abgelaufener Dienstzeit gehören in ersier Instanz
vor die Fürsilichen Justizämter.
S. 6.
Die Bestimmung im letzten Alinca des §. 104 der Gesindeordnung, sowie die
Elersdorfer Landesdirektions-Verordnung vom 1. Juli 1841 (Lobenstein-Ebersdorfer Ge-
setsammlung Nr. 64, Stück Nr. 31) werden hierdurch auher Kraft gesetzt.
Gera, den 6. August 1859.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
v. Geldern.
Münch.
terialverordnung, die Bellimmungen in §S§. 3 und 4 des Gewerbe= und 1
5) Ministerialverordnung, die r see z4 . 3a . Personalsteuerge-
(Puklicint in Nr. 30 des Amts= und Verordnungsblattes rom Jahr 1850.)
Nach §§. 3 und 4 des Gewerb= und Personalsteuer-Gesetzes vom 1. Juli 1852
(Bd. IX. der Geses. Seite 75) sind auch solche Neußische Staatgangehörige, welche sich
außerhalb des Landes wesentlich aufhalten, personalsteuerpflichttg; die Personalsteuerbe-
näge dieser Personen sind jedoch um so viel zu mindern, als die Personalabgaben be-
tragen, welche sie wegen deß personalsteuerbaren Verhältnisses an den Staat, in welchem
sie sich aufhalten, zu entrichten haben, wobei sie, um dlese Steuerminderung zu erlangen,
den vollständigen Nachweis der Steuerentrichtung an den andern Staat
belzubringen verpflichtet sind.
Nach vorliegenden Erfahrungen pflegt dieser Nachweis von den betheiligten Perso-
nen und vorzugsweise von den im Auslande arbeitenden Gewerbsgehilfen nicht rechtzei-
tig vielmehr erst dann beigßebracht zu werden, wenn bereits der auf dle in Rede stehen-
den Personen ausgeworfene diesseitige Personalsteuerbetrag eingemahnt, resp. exekutirisch
beigetrieben wird.
Hieraus ergeben sich für die Erhebung und Verrechnung der fraglichen Steuern
vielerlei Unzuträglichkeiren, zu deren. Vermeidung wir hiermit Folgendes verordnen:
1.
Der Nachweis der Steuerentrichtung an einen andern Staat, welchen personalsieuer-