Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Zu diesem Behuse ist deren Reinertrag, sowie der Berechtigte ihn in den lehten 
14 Jahren wirklich bezogen hat, dergestalt zum Grunde zu legen, daß fuͤr jedes ein- 
zelne Jahr des vierzehnjährigen Zeitraumes der reine Ertrag durch Multiplikation des 
Erndtenertrages mit dem Preise gefunden und daraus, unter Weglassung der zwei ein- 
träglichsen und zwei wenigst rentirenden Jahrgänge der Durchschnittswerth berechnet wird. 
Bei der, nach dem jedesmaligen Viehstande sich richtenden Beethe= und Klauen- 
stieuer, welche nur von fünf Jahren zu fünf Jahren erhoben wird, ist der 10fache Er- 
trag durchschnittsweise aus den lehzten 50 Jahren zu berechnen. 
Mangelt es an sichern Nachrichten über diese früheren Reinerkräge, so ist der jähr= 
liche Ertrag, so wie der landwirhhschaftlich mögliche höchste nach Abschätung Sachver- 
ständiger, unter angemessener Berücksichtigung der von Zeit zu Zeil eintretenden Kala- 
miläten, auszumitteln. 
Die Sachverständigen haben dabei den Zustand zu berücksichulgen, in welchem das 
betrofsene Gut oder Grundstück zur Zeit der Abschäpung sich besindet, und ihr Gutach- 
#en darauf zu richten, 
welche Quantität von Getreide, Stroh und anderen Produkten der Berechtigte, 
ein Jahr in das Andere gerechnet, zu erwarken habe. 
K. 59. 
Der Werth des solchergestalt sich ergelenden jährlichen Durchschnittsbetrages ist 
bierauf zu ermitteln und bei dieser Preisbestimmung den §s. 53 und 54 aufgestellten 
Grundsäßen nachzugehen. 
8. 50. 
Wenn es sich von Ablösung des Sackzebnten handelt, so ist bei Ausmittelung die- 
ses Geldwerthes die am Schlusse des 53. §. gegebene Bestimmung wegen der besseren 
oder geringeren Qnalität, in welcher die Abentrichtung erfolgen muß, und wegen des 
dabei zu machenden Abzuges von 5 Prozent in Anwendung zu bringen. 
Dieser Abzug findet auch statt, bei den in anderen landwirhhschaftlichen Erzeug- 
nissen bestehenden Abentrichtungen, 3. B. Fleischzehnten, Zinsgetreide, Zinshühnern und 
dergleichen, nicht aber bei dem, von dem Felde unmittelbar zu entnehmenden Zehnten, 
ob er gleich sonst den gegebenen Vorschriften wegen der Abschäpung unterlieget. 
8. 60. 
Wenn über die abzuentrichtenden Naturalien Preisbestimmungen vorhanden und 
bisher nach der Wahl des Berechtigten oder Verpflichteten zum Grunde geleget worden 
find, so gelten die §F. 56 gegebenen Vorschriften. 
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