Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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5) Desgl. eine ddn der Verordunng vom 22. Dezember 1859 ibet eu der kurzen 
Verjährungsfrist auf die Ablösungskosten betr., vom 3. Mirz 1860. 
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird d berr auf dies- 
fallsigen Antrag der Landesvertretung die in unserer Verordnung vom 22. Dezember 
1859, die Anwendung des Gesetzes über die Einführung einer kürzern Verjährungsfrist 
für gewisse Forderungen vom 23. Mai 185 Hauf die Ablösungskosten betreffend, unter 
Ziffer 3 enthaltene Bestimmung, 
wonach die kurze Verjährung rücksichtlich der Gebühren und Verläge in Ab- 
lösungssachen auch durch eine, von dem mit der Einziehung dieser Kosten be- 
auftragten Beamten an den Zahlungspflichtigen ergangene Erinnerung un- 
terbrochen wirk 
wiederum aufgehoben, wobel es sich von selbst versteht, daß dadurch die vermöge die- 
ser Bestimmung von dem gedachten Beamten an die Zahlungspflichtigen bereits ergan- 
genen Erinnerungen in ihrer Wirkung zur Unterbrechung der Verjährung nicht alterirt 
werden. 
Gera, am 3. März 1860. 
Fürstlich Reuß-Mlauisches Ministerium. 
v. Geldern. 
Münch. 
6) Desgl. den Beitritt der freien Stadt Lübeck zur Gothaischen Heimathskonvention betr., vom 
#S. März 1860. 
Die freie Stadt Lübeck ist dem Vertrage wegen Uebernahme der Auszuweisenden 
1 d. Gotha vom 15. Juli 1851 (Band VIll. der — S. 217. ff) mit der 
Maßgabe beigetreten, daß der Vertrag vom 1. Mai d. J. an als verbindliche Norm 
für die freie Stadt Lübeck anerkannt wird. Dieser Beitritt umfaßt zugleich nach der, 
im Einverständniß mit der freien Stadt Hanburs abgegebenen Erklaͤrung das beiden 
Städten gemeinschaftliche Amt Bergedor 
Gera, am 8. Mätz 1860. 
Fürstlich Reuß- Pauisches Ministerium. 
Geldern. 
Münch.
	        
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