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ben dem bestehenden landesherrlichen sein wuͤrde. Die Gewinnung des Schiefers wird
daber in den Landestheilen, wo die Regalität nicht nachzuwelsen ist, Gegenstand des ge-
wöhnlichen weder bevorrechteten noch besonders belasteten, Gewerbebetriebs blelben.
Die Verfassungsangelegenhelt hofften Wir mit den Landtagsverhandlungen von 1858
und nachdem auch weiter, so viel an Uns, Allcs zur Gewährleistung der von Uns an-
erkannten und. erlassenen Gesepesbeslimmungen gescheben war, als abgeschlossen betrachten
zu dürfen. Wir wollen jedoch, da dies der Landtag beantragt, die mlt ihm von Unserem
Ministerium vereinbarten Aenderungen und Zusätze zu den §5. 60, 99 und 100 des
Verfassungsgesepes vom 14 April 1852 genehm halten. Es sollen diese neuen Verfas=
sungsbestimmungen ehebaldigst und gleichzeitig mit den Verabredungen über die Staats-
schuldencommession und die Zusammensepung des Vandtagsausschusses in Gesehesform ver-
öffentlicht werden.
Die Unserem Ministerium angesonnene Erklärung, wonach bei allen, auch den un-
vermeldlichen außerordentlichen Aufwendungen, die ohne Steuererhöhung und Anlehen
bestritten werden können, die Eluberufung des Landtags erforderlich sein würde, können
Wir nicht genehmigen und es muß bei den bestimmten Worten der §§. 56 und 62 des
Verfassungsgesetzes vom 14. April 1852 bewenden, deren Geltendmachung gegen den
Vorstand Unseres Ministeriums der Landesvertretung jederzeit unbenommen blelben foll.
Auch das Verlangen nach elner Gesepesvorlage in Betreff der Grund= und Hypo-
tbekenbuchsverhälimisse Unseres Domanialeigenthums müssen Wir als unzulässig betrachten.
Die dem Landtage seit dessen jeyigem Wiederzusammentritt zugegangenen Gesehzes-
vorlagen anlangend, so werden die von demselben angenommenen, nämlich:
das Gesetz über die Erneuerung der inländischen Kassenanweisungen, in Be-
zug auf welches bercits ein Abkommen über die neue Anfertigung mit der Kö.
niglichen Staatsdruckercianstalt in Berlin getroffen worden ist,
dasscnige über die Grundstückszusammenlegungen, zu dessen Vollziehung Wir
Verhandlungen mit der einen oder anderen benachbarten Reglerung wegen dies-
selulger Beaustragung der dortigen Generalkommission einleiten lassen werden, und
das über das Verfahren bei Entscheidung von Kompetengkonflikten in der
von dem Landtage angenommenen Fassung alsbald zur Oefsentlichkeit gebracht
werden.
Dasselbe wird geschehen hinsichtlich der Aenderungen, welche der Landtag bezüglich
des 6. 4 der Regierungsverordnung vom 15. Januar 1859 gegen die Hazardspiele und
des §. 3 der Ministerialverordnung vom 22. December 1859 über die Verjährung von
Ablösungskostenforderungen, beantragt hat und die von Uns genehmigt worden find. —
Ueber die verschtedenen, vom Landtage an Unser Ministerium ergangenen Anträge