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ein Jahrhundert anzunehmenden Lehusfälle dergestalt zum Grunde geleget, daß diejenige
Summe, welche man durch Zusammenrechnung aller auf ein Jahrhundert kommenden
Fälle nach ihrem Betrage findet, durch Hundert getheilet wird.
Der Zuotient ist der jäbrliche Werth, zu welchem das Lehngeld anzuschlagen is.
Um den jährlichen Betrag des Siegelgeldes zu bestimmen, werden so viele Thaler,
als Lehnsfälle auf ein Jahrhundert kommen, augrnommen und durch die Zahl 100 ge-
theilet.
8. 65.
Sind über den Betrag des gleichmäßig zu entrichtenden Lehngeldes keine fesien Be-
stimmungen vorhanden, int dasselbe vielmehr nur nach gewissen Prozenten von dem Werthe
des laudemialpflichtigen Gutes im Allgemeinen zu enkrichten, so ist der Werth dieses let-
keren vermittelst einer Würderung durch Sachverständige auszumitteln.
Diese Taxation soll nach den in der Gegend, bei dem Verkaufe von Grundüücken
an fremde Personen üblichen Preisen bemessen, jedoch für den vorliegenden Zweck von
dem dabei sich ergebenden Betrage ein Fünstheil oder zwanzig Prozent abgezegen werden.
Die verbleibenden vier Fünftheile sind als diejenige Summe anzusehen, wovon die
Lehnwaare nach den rechtlich begründeten Prozenten zu entrichten ist. Der hierdurch ge-
fundene Betrag eines Lehngeldes wird so viele Male zusammengerechnet, als Fälle auf
ein Jahrhundert kommen und die hiernach berechnete Summe durch Hundert getheilet,
giebt den jährlichen Werth des Lehngeldes.
Wenn der Werhh eines laudemialpflichtigen Gutes dadurch erhöhet wird, daß darauf
haftende Dienste und andere Lasten völlig und nicht blos durch Uebernahme einer Neute
oder anderen Leistung abgelöset werden, so kann dennoch der Lehnoherr in Ansehung
dieser Werthserhöhung ein Lehngeld nicht fordern, sondern es ist solchen Falls der Na-
blralbetrag, durch den die Ablösung bewirtet worden ist, von dem Werthe des Grund-
-stücke abzuziehen.
Wenn dagegen das Ablösungskapital durch den Verkauf eines von dem Hauptgute
abgetreunten Grundstücks gewonnen worden ist, so ist dessen Betrag bei Fesistellung des
Lehnwerths in Aufrechnung zu bringen.
S. 66.
Muß die Lehnwaare, ohne Berücksichtlgung gewisser Veränderungefälle regelmäßig
nach Ablauf einer bestimmten Anzahl Jahre entrichtet werden, so wird deren nach den
Vorschriften der vorstehenden §§. gesundenc Betrag blos durch die Zahl dieser Jahre ge-
theilet, um darnach den Betrag der jährlichen Renie zu bestimmen.
Der Provokat hat die Wahl, ob die Ablösung durch Rente oder durch Erlegung.
ihres 25fachen Betrages in Kapital bewirket werden soll.