Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 3. 
Außerdem ist bis spätestens den 10. Januar jeden Jahres von den Gelstlichen ein 
Verzeichnih über die in ihren Parochieen in dem vorhergegangenen Jahre vorgekommenen, 
im §. 1 bezeichneten Todesfälle, in welche auch diejenigen, in welchen der Verstorbene 
notorisch kein Vermögen hinterlassen hat, aufzunehmen sind, bei der Gerichtsbehörde ein- 
zureichen. 
Diese Verzeichnisse haben die Gerichtsbehörden sodann mit ihren Verzeichnissen über 
die Kollateralerbschaftsabgaben an die Verwaltung der allgemeinen Kirchen= und Schul- 
kasse abzugeben. 
8. 4. 
Die vom 1. Januar d. Is. bis zur Publikation dieser Verordnung vorgekommenen 
Todesfälle der bezeichneten Ark sind von den Geistlichen binnen vier Wochen nach Publi- 
katlon dieser Verordnung bei fünf Thaler Strafe bel der Gerichtsbehörde ihres Bezirks 
anzuzeigen. 
8. 5. 
In die 8. 1. vorgeschriebenen Todedanzeigen sind die Namen der den Geißllichen 
bekannten Erben, sowie deren Wohnorte mit aufzunchmen. 
8. 6. 
Für jede der gedachten Todesanzeigen erhält der Geistliche, insofern eine Kollateral- 
erbabgabe zur Erhebung kommt, eine Gebühr von fünf bis zehn Groschen aus der all- 
gemeinen Kirchen= und Schulkasse. 
8. 7. 
Des Unterlassen der rechtzeittgen Einreichung der Todesanzeigen (§. 1) oder des 
Jahresvexzeichnisses (§. 3) wird mit einer Ordnungsstrafe von einem bis zehn Thaler 
bestrast. 
II. 
betr. die Anmeldung von Todesfällen, wodurch Unmündige 
vertwaist werden. 
8. 8 
Von jedem Todesfalle eines Famllienvaters, der eln oder mehrere Kinder unter 21 
Jahren hinterläßt, ingleichen wenn eine Wittwe oder eine Mutter unehelicher Kinder 
unter Hinterlassung eines oder mehrerer unmündiger Waisen verstirbt, ist der Ortsgeist.
	        
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