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8. 79.
Beschlleßet die nach §§. 6 und 75 zu berechnende Mehrheit der Theilhaber einer
Keppelhmung die Aufhebung derselben, so haben sich die Uebrigen dem Beschlusse der
Mehrbeit zu unterwerfen.
Wenn aber auch die Mehrheit der Beibehaltung beschliehet, so kann dennoch die
Minderzahl und selbst jeder Einzelne auf Ausscheidung antragen.
In diesem Falle wird der Autheil der Ausscheidenden an den gemeinschaftlichen Wei-
depläpen zunächst ausgemitkelt und bestimmt.
Die solchergestalt ausgeschiedenen Gemeindeglieder haben zu dem Hirtenschutte nicht
weiter beizutragen. Bei Aufbringung für Reparatur des Hirtenhauses sind sie nur dann
zur Mitleidenheit zu ziehen, wenn dasselbe auher der Wohnung für den Hirten noch zu
anderen Gemeindezwecken beuupzt wird.
8. 80.
Aann nach Ausscheidung Einzelner die Koppelhutung von den Uebrigen fernerhin
nicht ohne Uebertrift über die Grundstücke der Ersten ausgrübt werden, so müssen ihnen
diese eine Uebertrift getatten, welche jedoch auf die, den damit zu Belastenden am we-
nigsten nachtheilige Weise einzurichien und auszuüben ist, jedenfalls aber eine Breite
von zwölf Ellen erhalten muß.
8. 81.
Sollte jedoch, nach dem Ermessen der Ablösungs-Kommission, des Vorbehaltes einer
Uebertrift ungeachtet, die Ausübung der Koppelhutungsgerechtigkeit für die dabei Behar-
renden, besonderer örtlicher Verhältnisse halber, durch die Ausscheidung Einzelner zu sehr
erschwerct werden, und wären diese Hindernisse nicht auf irgend eine thunliche Weise zu
geseitigen, so muß die Ausscheidung vor der Hand unterbleiben.
8. 62.
Bei Aufhebung solcher Koppelhutungen, welche auf gegenseitigen Servituten beru-
ben, ist als Gegenstand der Enschädigung nur das zu belrachten, um wie viel der
Werthsbetrag der Dienstarkeit auf der einen Seite gröher ist, als auf der anderen;
gleiche Werihsbeträge werden ohne Weiteres gegen cinander ausgehoben.
Es mub jedoch bet dieser Berechnung die Uebertrift, welche einer oder der andere
Theil sich gefallen lassen muß, mit in Ansatz kommen.
C. 83.
Wenn der Antrag auf Ablösung einer Hutungsbefugniß erfolget, so ist zuvörderst
der rechtlich begründete Umfang der abzulösenden Dienstbarkeit festzustellen.
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