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Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische General-Kommission für Ablösungen, welche
für die Grundstückszusammenlegungen im Herzogthume Sachsen. Altenburg als zweitin.
stanzliche Oberbehörde fungirt, bildet zu Folge einer abgeschlossenen Uebereinkunft auch
für die im hiesigen Fürstenthume vorkommenden Grundstückszusammenlegungen die zweit-
instanzliche Oberbehörde mit allen denjenigen Functionen, welche tm Grundstückszusam-
menlegungsgesetze und in den obigen 6§. der General-Kommission beigelegt sind.
Bel ihrer Geschäftsführung in hiesigen Zusammenlegungssachen dienen ihr die hiesi-
gen Landesgesetze zur Norm.
Sie übt die ihr im hiesigrn Fürstenthum übertragenen Compekenzen von ihrem Site
in der Herzoglichen Residenzstadt Alrenburg aus unter dem Titel: „Fürstlich Reuß-Plau-
ische General-Kommission für Grundstückszusammenlegungen.“
Die Formen der Verhandlung zwischen der gedachten General-Kommission und den
diesseitigen Fürsilichen Behörden sollen die nämlichen sein, welche für den Geschäftsver-
kehr von und mit Mittelbehörden im biesigen Fürstenthum bestehen.
Der General-Kommission stehen gegen die im hiesigen Fürstenthum bestellt werden-
den Spezial-Kommissionen, neben den im dienstlichen Geschäftsorganismus begründeten
Kompetenzen in disziplinairer Hinsicht die Straf= und Exekutionsmittel des Verweises
und der Geldstrafen bio zu Zwanzig Thalern zu.
Die Gebühren und Verläge der General-Kommission in Zusammenlegungssachen
werden nach einem besonders verelnbarten Regulative liquidirt und aus der hiesigen Lan-
deskasse berichtigt. Sie sind daher in den Fällen, in welchen die Interessenten nach
8. 40 des Gesetzes zur Tragung derselben verpflichtet sind, nach Maßgabe des Bescheids
der General-Kommission durch die Spczialkommission zu erheben und an die Fürstliche
Hauptstaatskasse abzuliesern.
Gera, den 8. Oktober 1860.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium.
v. Geldern.
Münch.