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schleunlge Beförderung der ihnen zugeführten Korrespondenz Sorge zu tragen, und falls
von einer Verwaltung die Einrichtung eines Post-Kurses zur Beförderung der eigenen
Korrespondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen
wird, diesem Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, sowelt eine solche begründet er-
scheint, und gegen Zahlung der in den nachfolgenden Art. 15 und 16 festgesetzten
Transit-Gebühr zu entsprechen.
Art. 6.
Die Regierungen verpflichten sich gegenseltig, soweit es von ihnen abhängt, dafür
Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benupung der Eisenbahnen
und ähnlicher Verkebrsmittel überall für dle Beförderung der Korrespondengz gesichert und
überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größtmöglicher Beschleunigung
gewährt werden.
Entfernungsmaß.
Art. 7.
Die Entfernungen in dem Wehhselverkehre zwischen den einzelnen Post. Vereins-
gebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen Aequatoro=
Grad) bestimmt.
Vereinsgewicht.
Art. 8.
Für alle Gewichtsbestimmungen in dem Wechselverkehre der Posi-Vereinsstaaten gilt
als Gewichtseinheit das Zollpsund. Dasselbe wird vom 1. Januar 1862 an im ge-
sammten Post-Vereinsverkehre in 30 Loth, mit der Unterabtheilung in Zehntel, getheilt,
sofern nicht bis dahin von Bundeswegen eine andere Eintheilung des Gewichtes be-
schlossen werden sollte
Münzwährung.
Art. 9
Die Zutaxirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen Postbehörde,
welche das Porto einzieht.
Die Staaten, in welchen eine andere Währung besteht, als die des 30 Thaler,
des 45 Gulden= und des 52½-Guldensußes, werden in Beziehung auf die Zutaxirung
und Abrechnung den Ländern des 30 Thalerfußes gleichgestellt, und wird dabei durch-
gängig der Thaler in 30 Silbergroschen eingetheilt.
Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vereins-Poslverwalzungen
geschieht, sofern nicht anderweitige Verständigung besteht, in der Landesmünze derjenigen
Poslverwaltung, welche Saldo zu empfangen hat.