Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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oder Uebertrifft, welcher andere Grundstücke unterworfen sind, als Nebensewitut in Ver- 
bindung stehet, so dürfen die Besiper der mit dieser Nebenservitut belasteten Grundstücke 
die Ablösung derselben nicht verweigern. 
Der Betrag der von ihnen für den Wegfall dleser Nebenservilut zu leistenden Ent- 
schädigung ist dergestalt auszumitteln, daß der Werth der Trlebe ebenso abgeschähet wird, 
als ob der bei dem Uebertreiben des Viehes betroffene Theil des Grundstücks während 
der Zeit des Uebertreibens die Hutung zu leiden bätte. 
Von dem hiernach sich ergebenden Betrage hat aber der Besiper des dienenden 
Grundstücks dem Berechtigten nur zwei Driktheile als Vergümung für die aufhörende 
Servitut zu gewähren. 
Die für den Berechtigten nach erfolgter Ablösung zum Auskreiben seines Viehes 
auf seine eigenen Grundstücke nöthigen Wege und Uebertristen müssen demselben nach 
Maasgabe der unten §. 108—111 ertheilten Vorschristen ausgemittelt werden. 
Tit. VIII. 
Von der Gemeinheitstheilung. 
8. 92. 
Die Gemelnheitstheilung findet Statt an solchen ländlichen Grundslücken, welche sich 
im gemeinschaftlichen Eigenthume der Guts= oder Gerichtsherrschaft und einer Stadt- 
und Dorsgemeinde oder der Leßteren ausschließend befinden, und an denen den Gemein- 
degliedern eine unmittelbare Benupung zustehet. 
Sie ist ausgeschlossen bei Gemeindegrundstücken, deren Nuhungen zur Erhaltung 
und zum Beßten des Gemeinwesens bestimmt sind, und welche den Gemeindegliedern nur 
mittelbar zu Gute kommen. 
Auf Regulirung und Auseinandersehung gemeinschastlicher Hutungsgerechligkeiten fin- 
den die oben F. 74 folg. gegebenen Bestimmungen ihre Auwendung. 
8. 93. 
Diese Aufhebung der Gemeinheit wird dadurch bewirket, daß den sich auseinander- 
sehenden Theilnehmern an die Stelle ihrer Berechtigungen ein verhälmißmäßiger Antheil 
oder eine angemessene Entschädigung zur ausschließenden, freien Benuhung überwiesen 
ird. 
Eine Enkschädigung, in deren freien Gebrauche der Empfänger gehindert sein wür- 
de, ist Keiner anzunehmen schuldig. 
8. 94. 
Jedes zur unmittelbaren Theilnahme an den Nuyungen eines Gemeindegrund-
	        
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