Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschal. Belräge nach vor- 
stehenden Grundsätzen anzutragen. 
In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur anderweltigen Ermit- 
telung erforderlichen Zeitraumes nach dem bis dahin verabredeten Betrage; die nach 
der neuen Ermittelung sich herausstellende Differenz wird jedoch nachträglich ausgeglichen, 
und zwar beginnend von dem Zeitpunkie, mit welchem die eine neue Bemessung begrün- 
dende Aeuderung der Verhältnisse eingetreten ist. 
Vereins. Briefportotagen. 
Art. 17 
Die gemeinschaftlichen Porto-Taxen für die Vereins-Korrespondenz werden nach der 
Entfernung in gerader Linie bemessen und betragen für den einfachen Brief (vergl. Ar- 
tikel 1 
bei einer Entfernung 
Oest. Währ. Südd. Währ. 
bis zu 10 Meilen einschlleßlich. ·1f9r. oder 5 Rkr. oder 3 Kr. 
über 10 bis zu 20 Meilen zusiebi “v??2 „„ „ 10 „ „ 6 „ 
über 20 Meilen 39o „ 15 „„ „ , 
je nach der bandewährung. 
Für den Brleswchsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine ge- 
ringere Taze besieht, kann diese geringere Taxe nach dem Einverständnisse der dabei be- 
tbeiligten Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen. 
Gewicht des einfachen Briefes, Gewichts= und Tax. Progression. 
Art. 18. 
Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loih (½/0 des 
Follpfundes) wiegen 
Für jedes Loth und für jeden Theil eines Lothes Mehrgewicht ist das Porto für 
einen einfachen Brief zu erheben. 
Beförderung mit der Briefpost. 
Art. 19. 
Portopslichtige Briesschaften ohne Werthangabe unterliegen big zum Gewichte von 
4 Loth ausschliehlich ohne Unterschied des Formates durchweg der Behandlung als Brief- 
Postsendungen; schwerere aber bis zum Gewichte von ½ Pfund einschließlich nur dann, 
wenn es von dem Aufgeber durch einen Beisatz auf der Adresse oder durch Frankirung 
mittelst Marken verlangt wird.
	        
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