Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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stücks berechtigte angesessene Gemeindeglied ist für die, seinem Grundbesihe anhängenden 
Theilnehmungsrechte auf Auseinandersehung anzutragen befuget. 
8. 95. 
Bei Gemeindeplätzen und Lehden, welche einer bestimmten Kommun nicht in Lehn 
gereichet und welche von dieser und der Guts= oder Gerichtsherrschaft gemelnschaftlich zur 
Trist benupzt worden sind, wird angenommen, daß das Eigenthum zur einen Hälste der 
Gutsherrschaft, zur andern Hälste der Gemeinde zustehe. Wenn dagegen durch Vertrag, 
Verjährung oder rechtskrästige Entscheidung ein anderer Maasstab der Vertheilung fest- 
gestellt oder die Gemeinde im ausschließenden Besipe des Grundes und Bodens gewe- 
sen und die Tristgerechtigkeit der Kammer= und Nintergutsherrschaft nur als Dienstbar- 
keit ausgeült worden ist, so behält es dabei sein Bewenden. 
In Fällen, wo das von der Gemeinde behauptete ausschließende Eigenthum der 
Gutsherrschaft gegenüber nicht sofort dargethan werden kann, ist die Gemeinheitstheilung 
einstweilen auszusehen und die rechtliche Ausführung über das Eigenthumsverhältniß ein- 
zuleiten. (vergl. S. 150.) 
8. 96. 
Mehrere oder auch alle Gemeindeglieder können sich zu einem solchen Antrage ver- 
einigen, entweder so, daß Jeder von ihnen seinen besondern Antheil zu abgesonderter Be- 
nutzung verlangt, oder so, daß mehrere Interessenten, die unter sich in Gemeinheit blei- 
ben wollen, auf Auseinanderseyung mit den Uebrigen antragen. 
8. 97. 
Der Antrag auf Gemeinheitsaufhebung kann nicht nur in Rücksicht aller, einer ge- 
meinschaftlichen Benutung unterworfenen Gegenstände, sondern auch in Bezug auf ein- 
zelne derselben gemacht werden, so daß rücksichtlich der nach der Theilung verbleibenden 
übrigen die Gemelnschaft fortbestehet. Jedoch muß das einzeln abzutheilende Grundstuck 
wenigsiens so groß sein, daß von der Hälfte der Gemeindeglieder Jedes mindestens 10 
Quadratruthen Land erhält, wie §. 101 weiter bestimmt ist. 
8. 98. 
Verkräge, Judikate, Verjährung können den Antrag auf Auseinandersetzung einer 
Gemeinheit nicht ausschließen. 
Is die Gemeinschaft durch eine letzte Willensverordnung begründet und für alle 
Zeiten fesigeseyet worden, so kann sie nur dann aufgehoben werden, wenn wegen einge- 
tretener Veränderung in den Verhältnissen und Umständen die Absicht des Testirers nicht 
mehr erreicht werden kann.
	        
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