Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 
Pfund schwer sein. 
Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertiget, gut gefügt und fest vernagelt 
sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, und 
Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, dah sic andere Gegenstände 
nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereist und mit 
Handhaben (Hawdschlingen) versehen sein. 
Die Geldfässer müssen gut bereist, die Schlußreisen angenagelt und an beiden Bö- 
den dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oessnen des Fasses ohne Verletung 
der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ##l. 
Bei Packeken mit, baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt 
sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packelen verpackt sein. 
8. 12. 
Von der Postsendung ausgeschlossene Gegenstände. 
Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegenstände, deren 
Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Neibung, Luftzudrang oder 
Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätende Flüssigkeiten. Dahin gehören 
z. B. Schiehpulver, Feuerwerksgegenstände, Neib= oder Streich-Zünder, Schießbaumwolle, 
Phosphor, Knallsilber, Aether oder Naphta, Photogen, Mineral-Säuren u. s. w. Ebenso 
bleibt flüsiige Hefe und Most von der Versendung mit der Post ausgeschlossen. 
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Deklaration oder mit Ver- 
schweigung des Inhaltes der Sendung zur Post aufgeben, haben vorbehaltlich der Be- 
strasung nach den Landesgesetzen für jeden daraus entstehenden Schaden zu haften. 
8. 13. 
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. 
Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß aus- 
gesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher und dergleichen, ser- 
ner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. 
Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen 
werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sa- 
chen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhaltes der 
Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Be- 
schädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
Wenn Ilüssigkeiten als solche nicht deklarirt sind, so hat der Absender den Schaden
	        
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