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den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50
Pfund schwer sein.
Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertiget, gut gefügt und fest vernagelt
sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, und
Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, dah sic andere Gegenstände
nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereist und mit
Handhaben (Hawdschlingen) versehen sein.
Die Geldfässer müssen gut bereist, die Schlußreisen angenagelt und an beiden Bö-
den dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oessnen des Fasses ohne Verletung
der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ##l.
Bei Packeken mit, baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt
sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packelen verpackt sein.
8. 12.
Von der Postsendung ausgeschlossene Gegenstände.
Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegenstände, deren
Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Neibung, Luftzudrang oder
Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätende Flüssigkeiten. Dahin gehören
z. B. Schiehpulver, Feuerwerksgegenstände, Neib= oder Streich-Zünder, Schießbaumwolle,
Phosphor, Knallsilber, Aether oder Naphta, Photogen, Mineral-Säuren u. s. w. Ebenso
bleibt flüsiige Hefe und Most von der Versendung mit der Post ausgeschlossen.
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Deklaration oder mit Ver-
schweigung des Inhaltes der Sendung zur Post aufgeben, haben vorbehaltlich der Be-
strasung nach den Landesgesetzen für jeden daraus entstehenden Schaden zu haften.
8. 13.
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.
Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß aus-
gesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher und dergleichen, ser-
ner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden.
Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen
werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sa-
chen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhaltes der
Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Be-
schädigung oder ein Verlust entstanden ist.
Wenn Ilüssigkeiten als solche nicht deklarirt sind, so hat der Absender den Schaden