Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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men gekommenen Theilstücks blos als Miteigenthümer unter einander zu bekrachten, ohne 
in Bezug auf diese Gemeinschaft die Rechte einer Gemeinde zu geniehen. 
Das Verhältniß der Interessenten und der Größe des Gesammtbetrages ihrer An- 
thelle von dem getheilten Grundsiücke im Vergleiche zu der Anzahl der übrigen Ge- 
melndeglieder und deren Antheile macht hierbei keinen Unterschied. 
8. 116. 
Es kann jedoch eine solche Gemeinschaft in der Folge jederzeit anfgehoben werden, 
wobel die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ihre durchgängige Anwendung 
finden. 
Til. IX. 
Von den Rechten dritter Personen und deren Wahrnehmung. 
8. 117. 
Die für abgelösete Leiungen zur Entschädigung gegebenen Grundülcke, Karitalien 
und Jahresrenten treten in Rücksicht der Lehns= und Fideikommißverbindungen und der 
hppothekarischen Schulden in die Stelle der abgelöseten Leistungen. 
Es muß daher wegen der zur Absindung ausgeworfenen, jedoch nicht gleich bezahl- 
ten, dem Berechtigten aber durch Eintragung auf das verpflichtete Gut versicherten Ka- 
Pltalien, ingleichen wegen der, zu gleichem Bebufe ausgemittelten Rente in dem Hypothe- 
kenbuche bei dem belasicten Gute vermerket werden, daß das Kapital oder die Rente ein 
Zubehör des berechtigten Gutcs sel. 
Ein gleicher Vermerk ist in den Lebnsakten oder den Hypothekenbüchern über das 
berechtlgte Gut zu machen. 
Diese Vormerkungen dürfen nur dann unterlassen werden, wenn dicjenigen, zu de- 
ren Sicherheit sie erfolgen sollen, ausdrücklich darauf verzichten. 
S. 118. 
Die Lehnsherren, die Lebnsfolger, Nutznießer, Wiederlaufsberechtigten und lwpothe- 
karischen Gläubiger können der Ablösung nicht widersprechen, sondern nur verlangen, 
daß ihre Rechte auf die nachstehend bestimmte Weise wahrgenommen werden. 
S. 119. 
Die Lehnäherren, die Lelns= und Fldeikommißfolger haben das Necht, zu verlangen, 
daß das für aufgebobene Leistungen und Diensibarkeiten erlegte Kopital wieder zu Lebn 
eder Fideikommiß angeleget oder sonst sicher gestellt werde.
	        
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